Verkehrsrecht -

Höhere Promillegrenze bei E-Bikes

OLG Hamm, Beschl. v. 28.02.2013 - 4 RBs 47/13

Ist ein E-Bike ein Kraftfahrzeug, für das die 0,5 Promillegrenze des § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt? Diese Frage hat das OLG Hamm für E-Bikes mit einem Hilfsantrieb, der sich beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, verneint. Im konkreten Fall eines 32-jährigen Betroffenen aus Paderborn bedarf es allerdings weiterer Feststellungen zu den technischen Eigenschaften des Fahrzeugs. Das OLG Hamm hat die Sache insoweit an die Ausgangsinstanz zurückverwiesen.

Darum geht es

Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, im Juli 2012 ein E-Bike in Borchen mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille geführt und damit gegen § 24a StVG verstoßen zu haben. Die Vorschrift untersagt als Ordnungswidrigkeit das Führen eines Kraftfahrzeugs mit mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut.

Um das E-Bike des Betroffenen in Bewegung zu versetzen, muss seine Pedale getreten werden. Danach kann das E-Bike mit dem Elektromotor angetrieben und beschleunigt werden, indem ein Griff am Lenkrad gedreht wird. Weitere technische Eigenschaften des E-Bikes sind nicht bekannt.

Das Amtsgericht hat den dem Betroffenen vorgeworfenen Sachverhalt festgestellt und ihn wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a StVG zu einer Geldbuße von 750 € und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die gegen das Urteil vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das OLG Hamm hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts bleibe unklar, ob der Betroffene in rechtlicher Hinsicht ein Kraftfahrzeug oder ob er lediglich ein Fahrrad geführt habe. Die rechtliche Einordnung sog. E-Bikes als Fahrrad oder Kraftfahrzeug sei teilweise noch ungeklärt, obergerichtliche Rechtsprechung liege noch nicht vor.

§ 24a StVG ahnde nicht das Führen eines pedalgetriebenen Fahrrades sondern nur das Führen eines Kraftfahrzeuges, weil von einem Kraftfahrzeug insbesondere wegen der erzielbaren Geschwindigkeit eine höhere Gefährlichkeit ausgehe und das Führen von Kraftfahrzeugen auch höhere Leistungsanforderungen an den Fahrer stelle.

Außerhalb des Anwendungsbereichs des Straftatbestandes des § 316 StGB müsse deswegen das Führen eines relativ langsamen und leicht zu bedienenden Fahrzeugs nicht als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden.

E-Bikes, die als Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb gebaut seien, der sich beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschalte, seien daher unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen.

Da nicht geklärt sei, wie das E-Bike des Betroffenen einzuordnen sei, müsse die Sache vom Amtsgericht neu verhandelt und entschieden werden.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung - vom 30.10.13