Verkehrsrecht -

Hinweis auf Einsatz als Nutzfahrzeug?

OLG Nürnberg - 3 U 1872/10 u. 3 U 1909/10

Das OLG Nürnberg hat zu entscheiden, ob ein Verkäufer von Jahreswagen darauf hinweisen muss, dass diese zuvor als Mietfahrzeuge im Einsatz gewesen sind.

Denn die Klägerin meint, die Beklagten dürften für von ihnen vertriebene Jahreswagen nicht werben, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass diese zuvor als Mietfahrzeuge im Einsatz gewesen sind.

Ursprünglicher Stein des Anstoßes waren dabei für die Klägerin Internetangebote der Beklagten, die unter der Kategorie „Jahreswagen" Kleinwagen aus tschechischer Produktion mit einer Laufleistung von ca. 20.000 bis 25.000 km zum Preis von ca. 10.000,00 Euro veräußern wollten.

Die Klägerin meint, als bayerische Anbieterin von sogenannten Reimportfahrzeugen stehe sie in direkter Konkurrenz zu den Beklagten, die in Niederbayern ihre Geschäfte betreiben und auf einem bekannten Internetportal ihre Fahrzeuge bewerben. Diese würden die Verbraucher dadurch in die Irre führen, dass sie in ihren Angeboten nicht darauf hinweisen, dass die beworbenen Fahrzeuge zuvor als Mietwagen in einer gewerblich genutzten Flotte im Einsatz gewesen seien. Denn nach üblichem Verständnis der Marktteilnehmer seien „Jahreswagen" allein Fahrzeuge, die von einem Werksangehörigen gefahren worden sind. Auch sei die ehemalige Mietwageneigenschaft für die Entscheidung des Käufers von erheblicher Bedeutung und schon daher ein Hinweis hierauf erforderlich.

Dieser Ansicht hatte sich im Ergebnis das Landgericht Regensburg angeschlossen und den Beklagten die dargestellte Werbung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000.- Euro untersagt. Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten, über die nunmehr der Dritte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg zu entscheiden hat.

Die Beklagten meinen insbesondere, da im Jahr 2008 bereits 92,69 % aller Jahreswagen frühere Mietwagen gewesen seien, habe das Landgericht die Verbrauchererwartung falsch gewürdigt. Der Standpunkt, ein „Jahreswagen" sei allein ein solcher aus der Hand eines Werksangehörigen, läge „weitab jeglicher heute und seit Jahren bestehenden Realität". Denn seitdem Werksangehörige Sonderkonditionen beim Fahrzeugkauf als geldwerten Vorteil versteuern müssten, würden sie überwiegend Fahrzeuge von Ihren Arbeitgebern leasen.

Quelle: OLG Nürnberg - Pressemitteilung vom 29.10.10