Verkehrsrecht -

Fahrverbot für verbotenes Telefonieren beim Autofahren

OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2013 - 3 RBs 256/13

Gegen einen einschlägig vorbelasteten Verkehrsteilnehmer kann bei einer erneuten Verkehrsordnungswidrigkeit nach verbotenen Telefonieren während der Fahrt ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden. Das hat das OLG Hamm entschieden und damit die Rechtsbeschwerde des 27 Jahre alten Betroffenen aus Hannover gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Lemgo zurückgewiesen.

Darum geht es

Der im Außendienst/Vertrieb beschäftigte Betroffene fuhr am 18.02.2013 mit seinem Pkw durch Bad Salzuflen und benutze während der Fahrt ein Mobil- oder Autotelefon, das er in der rechten Hand an das rechte Ohr hielt.

Für diesen vorsätzlichen Verkehrsverstoß wurde er vom Amtsgericht mit einer Geldbuße von 80 € und einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Dabei berücksichtigte das Amtsgericht zu Lasten des Betroffenen sieben im Verkehrszentralregister eingetragene frühere Verkehrsverstöße, u. a. drei wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die vom Betroffenen gegen die erstinstanzliche Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm hat insbesondere auch das gegen den Betroffenen ausgesprochene Fahrverbot bestätigt.

Mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße habe der Verkehrsverstoß des Betroffenen nicht angemessen geahndet werden können. Ein Fahrverbot könne auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue missachtet würden, erlassen werden.

Insoweit könne im Einzelfall bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verkehrsverstöße, wie das verbotswidrige Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons, die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen.

Beim Betroffenen sei von einer beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen. Im engen zeitlichen Abstand von weniger als zwölf Monaten sei der Betroffene dreimal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren rechtskräftig verurteilt worden.

Hinzu kämen drei weitere Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem Zeitraum von insgesamt nur zweieinhalb Jahren seit der ersten rechtskräftigen Verurteilung im September 2010.

Bei diesen Verurteilungen sei der Betroffene zudem jeweils mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden, zuletzt nur ca. fünf Monate vor der zu ahndenden Tat. In ihrer Gesamtheit offenbarten die Taten eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität, so dass das wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängte Fahrverbot nicht zu beanstanden sei.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung - vom 10.01.14