Verkehrsrecht -

Erlaubnispflicht für Benutzung von „Partybikes“ und „Bierbikes“

VG Düsseldorf, Urt. v. 06.10.2010 - 16 K 6710/09 und 16 K 8009/09

Die Benutzung von „Partybikes" und „Bierbikes" bedarf der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.

Darum geht es:

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat Klagen gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf abgewiesen, in der den Klägern die Benutzung sogenannter Partybikes oder Bierbikes auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war. Nach Auffassung der Stadt fehlt den Klägern die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die Nutzung von Partybikes oder Bierbikes im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, weil sie jedenfalls in den vorliegenden Fällen über den Gemeingebrauch hinaus gehe. Im Vordergrund der Nutzung des Party- oder Bierbikes stehe nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken.

Hauptzweck ist nicht Fortbewegung

Insbesondere aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieser Fahrzeuge nicht in der Fortbewegung, sondern im geselligen Feiern mit Musik und Getränken bestehe. Die Kläger verfolgten im Schwerpunkt damit vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke.

Quelle: VG Düsseldorf - Pressemitteilung vom 06.10.10