Verkehrsrecht -

Eihörnchen zählt nicht zu Wild

LG Coburg, Urt. v. 29.06.2010 - 23 O 256/09

Es besteht kein Versicherungsschutz aus einer Teilkaskoversicherung bei einem Unfall, der durch ein Eichhörnchen ausgelöst wurde.

Die Klage der Kundin einer Teilkaskoversicherung gegen ihren Versicherer wegen eines Wildunfalls wurde daher abgewiesen. Das Tier, das den Unfall ausgelöst hatte, wurde nicht von der Versicherung erfasst.

Darum geht es:

Die Klägerin behauptete im Prozess, im Wald wäre urplötzlich ein Tier in der Größe eines Hasen unter einen Vorderreifen ihres Pkw gekommen. Dadurch sei das Kraftfahrzeug ins Schleudern geraten und beim Unfall völlig zerstört worden. Die Klägerin wollte wegen des wirtschaftlichen Totalschadens noch weitere 6.000,00 Euro aus ihrer Teilkaskoversicherung.

Der Versicherer erklärte, es liege kein versicherter Wildunfall vor. Das Fahrzeug der Klägerin sei nicht mit Jagdwild kollidiert.

Das Landgericht Coburg folgte den Argumenten des Versicherers.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Das LG Coburg ließ die am Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare durch einen Sachverständigen einer DNA-Sequenzanalyse unterziehen. Dabei wurde eindeutig festgestellt, dass die Tierhaare von einem Eichhörnchen stammen.

Kriterium: Jagdwild

Ein Zusammenstoß mit Eichhörnchen fällt jedoch nicht unter den Schutz der Teilkaskoversicherung, da es - anders als ein Hase - kein Jagdwild ist.

Die vernommenen Zeugen bestätigten, dass das am Unfallfahrzeug gefundene Fell mit dem von Sachverständigen untersuchten übereinstimmt. Daher hatte das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass der Unfall von einem „nicht versicherten" Eichhörnchen ausgelöst wurde.

Quelle: LG Coburg - Pressemitteilung vom 15.10.10