Verkehrsrecht -

Beweislast bei Unfall an Bushaltestelle

LG Coburg, Urt. v. 04.05.2010 - 21 O20/10

Möchte ein Haftpflichtversicherer seine Kosten von einer anderen beteiligten Person ersetzt bekommen, muss er deren Schuld nachweisen.

Darum geht es:

Der Versicherer eines Busunternehmens konnte nicht nachweisen, dass ein Schüler beim Aussteigen aus einem Schulbus einen anderen geschubst hatte. Der Schüler konnte dagegen beweisen, dass er selbst gestoßen wurde und so auf eine Mitschülerin fiel.

Die Versicherung wollte von dem Schüler über 8.000 Euro einklagen. Diese Summe musste sie als Haftpflichtversicherungeines Schulbusunternehmens für die Behandlung einer verletzten Schülerin aufbringen. Diese war bei dem Aussteigen aus einem Schulbus von hinten gestoßen worden und dadurch gefallen. Ihr rechter Fuß war unter den anfahrenden Schulbus geraten. Der Haftpflichtversicherer behauptete, der beklagte Schüler habe den Unfall verursacht, indem er die vor ihm stehende Schülerin absichtlich geschubst und dadurch zu Fallgebracht habe. Der Junge verteidigte sich: Er habe die Verletzte nicht absichtlich geschubst. Vielmehr sei es zu einer Drängelei gekommen, bei der er selbst von einer unbekannten Person geschubst worden und dann aufdas Mädchen gefallen sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Das Gericht wies die Klage ab, da die Versicherung den schuldhaften Stoß durch den Mitschüler nicht nachweisenkonnte. Mehrere Zeugen hatten angegeben, dass der Schüler selbst im Busan der Haltestelle von einer unbekannten Person geschubst worden war. Daraufhin sei er ins Straucheln geraten und auf die Mitschülerin gefallen. Dabei hatte er mit beiden Händen die Schülerin nach vorne weggestoßen, so dass die gerade Aussteigende zu Boden gefallen und vom abfahrenden Bus verletzt worden war. Diesen Hergang des Vorfalls bestätigte auch die verletzte Schülerin.

Quelle: DAV - Pressemitteilung vom 18.10.10