Verkehrsrecht -

Beschädigung eines parkenden Autos durch herabfallenden Ast

OLG Brandenburg, Urt. v. 28.06.2011 - 2 U 16/10

Eine Kommune  haftet nicht für Beschädigung eines parkenden Autosdurch einen herabfallenden Ast.

Darum geht es:

Der Kläger hatte sein Kfz auf einer schmalen unbefestigten Straße, die an einem derStadt gehörenden Grundstück vorbeiführt, seitlich abgestellt. Dort wurde es durcheinen herabstürzenden Ast beschädigt. Der Baum stand innerhalb des an die Straßeangrenzenden verwilderten Grünstreifens etwa vier bis fünf Meter vom Abstellplatzdes Fahrzeugs entfernt auf dem stadteigenen Grundstück.

Der Kläger nahm die beklagte Stadt als für den verkehrssicheren Zustand der StraßeVerantwortliche und darüber hinaus als Eigentümerin des benachbarten Grundstücksauf Schadensersatz in Höhe von rund 3.500,00 € in Anspruch.

Das Landgericht Potsdam hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufungder Stadt hat das Brandenburgische Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.Der für das Amtshaftungsrecht zuständige 2. Zivilsenat des BrandenburgischenOberlandesgerichts hat entschieden, dass die Stadt dem Kläger gegenüber nichtzum Schadensersatz verpflichtet ist.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Zwar sei die Stadt für den Zustand der Straße verantwortlich und das umfasse auchdie Beseitigung von Gefahren, die von den zum Straßenkörper gehörenden Straßenbäumenausgingen. Allerdings sei der fragliche Baum nicht zu der Straße zurechnen, weil er aus dem übrigen Bewuchs des an die Straße angrenzenden Grundstücksnicht heraustrete, sondern in einem breiten Grüngürtel entlang der Fahrbahneiner kleinen, wenig befahrenen Straße stehe.

Die Stadt müsse im konkreten Fall den Schaden auch nicht deshalb ersetzen, weilsie als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich der Baum befindet, für dessenZustand verantwortlich wäre. Denn sie hatte das Grundstück vermietet und dem Mieterim Mietvertrag die Verpflichtung übertragen, das Grundstück zu sichern. Die Stadthabe bei einer derartigen Sachlage nur die Pflicht, zu kontrollieren, ob ihr Mieter inausreichendem Maße die Grundstückssicherung vornehme. Dass er das nicht getanhätte, sei nicht ersichtlich.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Quelle: OLG Brandenburg - Pressemitteilung vom 01.09.11