Verkehrsrecht -

Begrenzte Gültigkeit von Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs

AG München, Urt. v. 08.06.2010 - 241 C 20589/09

Eine Klausel, wonach unbenutzte Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs nach einer Tarifänderung nur noch längstens 3 Monate gültig sind, ist wirksam.

Darum geht es:

Ein Münchner kaufte 2004 bei einem Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs, das dem Münchner Verkehrs- und Vertriebsverbund (MVV) angehört, Einzelfahrkarten und Streifenfahrkarten. Gültig war zu diesem Zeitpunkt der Tarif vom 01.04.2004.

Die Fahrausweise trugen folgenden Aufdruck:" Nach einer Preisänderung ist diese Fahrkarte noch längstens drei Monate gültig." Zum 01.04.2005 erfolgte eine Tarifänderung.

Der MVV-Kunde hatte zu diesem Zeitpunkt noch drei unbenutzte Streifenkarten zu je 9,50 Euro, eine Streifenkarte, bei der noch ein Streifen unbenutzt war (Wert 0,95 Euro) und sechs unbenutzte Einzelfahrkarten zu je 2,10 Euro. Diese Karten legte er Ende Oktober 2005 zur Erstattung vor.

Das Nahverkehrsunternehmen weigerte sich jedoch und verwies darauf, dass die Erstattungsfrist am 30.06.2005 abgelaufen sei.

Das wollte der Kunde nicht auf sich sitzen lassen. Schließlich könne nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung eine Fahrpreiserstattung für unbenutzte Fahrausweise binnen sechs Monaten nach Ablauf geltend gemacht werden. Er klagte den aus seiner Sicht zu leistenden Erstattungsbetrag in Höhe von 40,05 Euro (Kartenwert minus 2 Euro Bearbeitungsgebühr) beim Amtsgericht München ein und verlangte auch zusätzlich noch 45,24 Euro Rechtsanwaltsgebühren.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Das Beförderungsunternehmen habe die Erstattung der Fahrkarten zu Recht verweigert, da der Antrag auf Erstattung zu spät gestellt worden sei.

Nach dem MVV-Gemeinschaftstarif verlören die Einzelfahrkarten und Streifenfahrkarten nach drei Monaten ihre Gültigkeit und könnten weder aufgebraucht noch erstattet werden. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung, auf die sich der Kläger berufe, lasse in § 5 abweichende Beförderungsbedingungen zu, sofern diese veröffentlicht und genehmigt wurden. Dies liege bei den im Amtsblatt der Landeshauptstadt München veröffentlichten Vorschriften des MVV-Gemeinschaftstarifs vor. Damit käme die Eisenbahn-Verordnung mit der dort enthaltenen Frist nicht zur Anwendung.

Das Urteil ist rechtskräftig. Eine gegen das Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof wurde am 15.09.2011 abgewiesen.

Quelle: LG München - Pressemitteilung vom 17.10.11