Verkehrsrecht -

Alkohol auf dem Fahrrad kann auch einem Watt-Kutscher schaden

Eine drei Jahre zurückliegende Trunkenheitsfahrt mit 2,6 Promille auf dem Fahrrad wurde einem Wattwagenfahrer zum Verhängnis. Der sonst nicht mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallene Mann verlor wegen seiner aktenkundig gewordenen Fahrradfahrt seine Wattwagenfahrererlaubnisse.

VG Stade, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 B 1273/08

Der Wattwagenfahrer sollte über seine Fahrerlaubnisse hinaus eine Hauptfahrererlaubnis bekommen. Die Selbstfahrererlaubnis berechtigt den Fahrer, bei der Beförderung von Touristen ohne Hauptfahrer das Watt zu befahren. Die Beifahrererlaubnis berechtigt nur dazu, mit einem Gespann einem anderen durchs Watt zu folgen, das von einem Hauptfahrer gelenkt wird. Die zuständige Behörde sprach sich wegen der Alkoholfahrt mit dem Fahrrad dagegen aus, ihn überhaupt noch durchs Watt fahren zu lassen, und wollte alle Fahrerlaubnisse einziehen. Das VG Stade hingegen teilte die Behördenbedenken nur bezüglich der Selbstfahrererlaubnis. Hier seien höhere Anforderungen an den Fahrer zu stellen als bei einer Beifahrererlaubnis. Wolle die Behörde auch die Beifahrererlaubnis entziehen, müsse sie konkret begründen, warum der Fahrer nicht ausreichend zuverlässig für eine Wattfahrt unter Aufsicht sei.

Quelle: recht-live.de - Pressemitteilung vom 22.09.10