Verwaltungsgericht Minden, Beschl. v. 30.08.2013 - 8 L 538/13
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat den Eilantrag eines muslimischen Schulanfängers abgelehnt, dessen Eltern gegen die Ablehnung der Schulaufnahme durch den Schulleiter der Bonifatius-Grundschule in Paderborn geklagt haben.
Darum geht es
Der Schulleiter der katholischen Bekenntnisschule beharrt darauf, dass die Eltern sich mit der Teilnahme ihres Sohnes am katholischen Religionsunterricht als Bedingung für die Einschulung einverstanden erklären.
Die Eltern, die im Übrigen keine Einwände gegen eine Unterrichtung auf der Grundlage des katholischen Bekenntnisses haben, lehnen dies ab und verweisen darauf, dass eine ältere Schwester bereits an der Bonifatius-Grundschule beschult werde, ohne am Religionsunterricht teilnehmen zu müssen.
Das Gericht hatte auf die im Mai eingegangene Klage bereits im Juli eine mündliche Verhandlung durchgeführt und eine gütliche Einigung vorgeschlagen.
Dies lehnte der Vater des Antragstellers, der auch stellvertretender Schulpflegschaftsvorsitzender ist, ab, weil es ihm um eine grundsätzliche Klärung der Schulsituation in Paderborn gehe. Die Bekenntnisschulen in Paderborn stünden „nur noch auf dem Papier", denn der Anteil bekenntnisfremder Kinder mache teilweise mehr als die Hälfte der Schülerschaft aus.
Befreiungen vom Religionsunterricht würden entweder großzügig ausgesprochen oder die Verpflichtung dazu würde nicht durchgesetzt. In Paderborn gebe es keine zumutbaren Alternativen, weil 2/3 aller Grundschulen bekenntnisgebundene Grundschulen seien.
Sein Sohn müsse daher anstelle der nahe gelegenen Bonifatiusschule eine weiter entfernt liegende Gemeinschaftsgrundschule besuchen, die nur mit dem Bus erreichbar sei.
Die bis dahin zuständige Einzelrichterin hat die Stadt als Schulträger beigeladen und das Klageverfahren nach der Verhandlung auf die Kammer zurückübertragen, um die Rechtsfolgen eines Auseinanderdriftens zwischen der gesellschaftlichen Entwicklung und dem örtlichen Schulangebot zu überprüfen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der im August gestellte Antrag mit dem Ziel der vorläufigen Aufnahme des Schulanfängers an der Bonifatius-Grundschule blieb erfolglos. Nach Auffassung der 8. Kammer ist der Antragsteller nicht auf den Besuch der Bonifatiusschule angewiesen, weil er eine Gemeinschaftsgrundschule in Paderborn erreichen kann.
Dieser Schulbesuch sei zwar mit höherem Aufwand verbunden, der aber nach den für Grundschüler maßgeblichen allgemeinen Kriterien zumutbar sei. Die Vorwegnahme der mit der Klage erstrebten Einschulung sei auch deshalb nicht erforderlich, weil ein Erfolg im Klageverfahren derzeit nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheine.
In Nordrhein-Westfalen sei die gleichberechtigte Existenz von Gemeinschafts-, Bekenntnis- und Weltanschauungsgrundschulen durch die Landesverfassung vorgegeben. Über die Schulart entscheide letztlich der Mehrheitswille der Eltern.
Diese für öffentliche (meist kommunale) Schulen bindenden Vorgaben führten dazu, dass eine Bekenntnisschule von ihrer Ausrichtung her grundsätzlich für Kinder des jeweiligen Bekenntnisses gedacht sei. Bekenntnisfremde Kinder müssten an diesen Schulen dann aufgenommen werden, wenn keine andere Schule zur Verfügung stehe.
Daneben könnten beispielsweise katholische Kinder eine Aufnahme in eine evangelische Bekenntnisschule erreichen, wenn sie uneingeschränkt mit der Unterrichtung und Erziehung in diesem Bekenntnis einverstanden seien.
Dieses umfassende Einverständnis dürfe allerdings nicht dadurch relativiert werden, dass Teile des Unterrichts, zu dem auch der Religionsunterricht gehöre, ausgeklammert würden.
Wer sein Kind zu einer Bekenntnisschule schicke, müsse damit rechnen, dass es gemäß dem Leitbild dieser Schule beschult werde. Allerdings dürfe der Bekenntnischarakter einer solchen Schule nicht ausgehöhlt werden.
Dies könne der Fall sein, wenn sich die Schule etwa wegen der Zusammensetzung der Schülerschaft zu weit von ihrer Ausrichtung entferne und sich das Verlangen nach Teilnahme am Religionsunterricht deshalb als ungerechtfertigt erweise. Hierzu und zu den Folgen eines „Bekenntnisschwundes" gebe es keine starren rechtlichen Vorgaben.
Die 8. Kammer sieht es als vorrangige politische Aufgabe an, die rechtlichen Rahmenbedingungen an gesellschaftliche Veränderungen anzupassen. Der Landesverfassungsgeber sei aus bundesrechtlicher Sicht jedenfalls nicht verpflichtet, öffentliche Bekenntnisschulen einzurichten. Er könne auch vorrangig Gemeinschaftsgrundschulen anbieten.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Minden, Pressemitteilung - vom 30.08.13