Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren beschlossen.
Künftig können Rechtsanwalt und Mandant eine erfolgsabhängige Vergütung im Einzelfall vereinbaren, wenn der Rechtssuchende ohne diese Möglichkeit davon absehen würde, den Rechtsweg zu beschreiten.
Nach dem Gesetzentwurf ist ein Erfolgshonorar nicht nur dann zulässig, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtssuchenden gar keine Alternative lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat herausgestellt, dass es nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch auf das Kostenrisiko und seine Bewertung ankommt. Deshalb ermöglicht es der Vorschlag den Vertragsparteien, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf der Grundlage individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen den besonderen Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit Rechnung zu tragen. Mit diesem flexiblen Maßstab erhalten die Beteiligten genügend Spielraum, um bei ihrer Entscheidung über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars unterschiedliche Fallgestaltungen berücksichtigen zu können.
Die Neuregelung folgt einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/042006), wonach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars jedenfalls möglich sein muss, wenn besondere Umstände in der Person des Mandanten vorliegen, die diesen ohne Erfolgshonorar davon abhalten, seine Rechte zu verfolgen.
„Unser Gesetzentwurf erfüllt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, ohne das grundsätzliche Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren infrage zu stellen - aus guten Gründen: Wenn Rechtsanwalt und Mandant im Hinblick auf das Kostenrisiko zu sehr im selben Boot sitzen, kann die anwaltliche Unabhängigkeit leiden. Erfolgshonorare können außerdem die prozessuale Waffengleichheit in Frage stellen, weil es für den Beklagten schwieriger ist als für den Kläger, einen Erfolg im Rechtsstreit zu definieren und ihn zum Maßstab für die Anwaltsvergütung zu machen. Schließlich schützt das Verbot von Erfolgshonoraren die Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze“ erklärte Brigitte Zypries.
Die ausnahmsweise Zulassung der Vereinbarung von Erfolgshonoraren wird mit einer Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Rechtsuchenden verknüpft. Sie gewährleisten, dass die Entscheidung, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, nicht überstürzt oder in Unkenntnis der wirtschaftlichen Folgen getroffen wird. So ist der Rechtsanwalt verpflichtet, in der Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte. Außerdem muss er den Zuschlag, der im Erfolgsfall zusätzlich zu dieser Vergütung fällig wird, beziffern. Schließlich müssen die Vergütungsvereinbarungen zwingend schriftlich geschlossen werden.
Gleichzeitig stärkt der Gesetzentwurf den Rechtsstandort Deutschland und die Anwaltschaft, denn das anwaltliche Berufsrecht hat schon lange Bedeutung über die nationalen Grenzen hinaus. In den meisten europäischen Nachbarländern sind Erfolgshonorare bereits zulässig. Auch diese internationale Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Anwaltschaft erfordern es daher, das Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren in Deutschland zu lockern.
DAV Stellungnahme zum Referentenentwurf über Erfolgshonorare
Referentenentwurf
Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 19.12.07