Ab 1. Juli entfallen die gesetzlich vorgeschriebenen Sätze nach dem RVG für die außergerichtliche Beratung.
Anwälte können somit die Gebühren für eine reine Beratung ohne Folgetätigkeit und die Erstellung von Gutachten mit ihren Mandaten frei vereinbaren. Die Gebühren für die anderen Tätigkeiten des Anwalts wie etwa die Vertretung vor Gericht oder die Korrespondenz mit dem Gegner werden weiterhin vom Gesetz geregelt. Mandant und Anwalt können aber auch diesbezüglich abweichende Vereinbarungen treffen.
Nach der ab 1. Juli geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes soll das Gespräch über die Höhe der Vergütung am Beginn der anwaltlichen Tätigkeit stehen. Die Vergütungsvereinbarung soll möglichst schriftlich fixiert werden.
Wenn dennoch keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wird, erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Danach ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die konkrete Höhe regelt das BGB aber nicht. Es ist daher zu erwarten, dass jedenfalls in einer Übergangsphase die bisherigen gesetzlichen Gebühren als übliche Vergütung angesehen werden. In Betracht kommt aber auch eine Berechnung nach Stundensätzen, deren konkrete Höhe sich derzeit nicht voraussagen lässt.
Das Gesetz sieht Maximalgrenzen für den Fall vor, dass keine Vereinbarung getroffen wurde. So darf der Anwalt für ein erstes Gespräch mit Verbrauchern nicht mehr als 190 € und bei einer weiteren Beratung nicht mehr als 250 €, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer fordern.
Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 26.06.06