Verfahrensgebühr nach Nr. 2400 VV RVG kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden.
So lautet der Leitsatz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2006, die sie wie folgt begründet:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die geltend gemachten Kosten könnten mangels konkreter Prozessbezogenheit nicht als notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO festgesetzt werden, da sie für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zu einem Zeitpunkt angefallen seien, als die Notwendigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung noch nicht festgestanden habe.
2. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Bei dem Anwaltsschreiben vom 24. August 2004 handelt es sich um ein Mahnschreiben. Die Aufwendungen für ein solches Mahnschreiben gehören nicht zu den Kosten, die der Vorbereitung eines konkreten bevorstehenden Rechtsstreits dienen und die deshalb den Prozesskosten zugerechnet und im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdn. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rdn. 8; Zöller/Herget, 25. Aufl., § 91 Rdn. 13, Stichwort “Mahnschreiben”).
Ein Mahnschreiben, insbesondere wenn darin eine Frist zur Erfüllung der Forderung gesetzt wird, dient neben der materiellrechtlichen Zielsetzung, etwa zur Begründung des Verzugs, in erster Linie der außergerichtlichen Erledigung, da der Schuldner zur Erfüllung der Forderung angehalten werden soll. Auch das damit möglicherweise weiter verfolgte Ziel, es dem Schuldner zu verwehren, den später gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen, hat keine den Prozess unmittelbar vorbereitende Funktion. Für ein Mahnschreiben gelten insoweit entsprechende Überlegungen wie sie der Bundesgerichtshof bereits für die Kosten einer Abmahnung angestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05, Rpfleger 2006, 165 = JurBüro 2006, 140).
b) Auch soweit die Geschäftsgebühr von den Klägern auf nicht näher konkretisierte anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich der Einholung von Kostenvoranschlägen gestützt wird, gilt nichts anderes. Auch hierdurch entstandene Kosten gehören nicht zu den einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Prozesskosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO.
Quelle: BGH - Beschluss vom 27.04.06