Ein Notar verstößt nicht gegen die EU-Sanktionen gegen Russland, wenn er den Kauf einer Immobilie beurkundet, die einer nicht gelisteten russischen Gesellschaft gehört. Das hat der EuGH klargestellt. Demnach erteilt ein deutscher Notar mit der Beurkundung keine Rechtsberatung, sondern handelt unabhängig und unparteiisch im Rahmen einer ihm vom Staat übertragenen Aufgabe.
Darum geht es
Ein Notar in Berlin verweigerte die Beurkundung eines Kaufvertrags über eine in Berlin gelegene Wohnung, die einer russischen Gesellschaft gehört.
Seiner Ansicht nach kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beurkundung gegen das Verbot verstoße, in Russland niedergelassenen juristischen Personen Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen.
Die Europäische Union hatte dieses allgemeine Verbot im Jahr 2022 eingeführt, um den Druck auf Russland, seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beenden, weiter zu verstärken.
Dieses Verbot gilt für alle in Russland niedergelassenen juristischen Personen, unabhängig davon, ob sie in die Listen von Personen, gegen die Sanktionen wie das Einfrieren von Geldern verhängt wurden, aufgenommen worden sind (vgl. EU-Verordnung Nr. 833/2014 v. 31.07.2014 in der durch die EU-Verordnung 2022/1904 v. 06.10.2022 geänderten Fassung).
Das Landgericht Berlin hat den EuGH hierzu befragt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der EuGH hat geantwortet, dass die notarielle Beurkundung eines Kaufvertrags über eine Immobilie, die einer in Russland niedergelassenen juristischen Person gehört, nicht unter das Verbot fällt, ihr Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen.
Mit der Beurkundung nimmt der deutsche Notar nämlich unabhängig und unparteiisch eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe wahr, die ihm vom Staat übertragen wurde.
Der deutsche Notar scheint über diese Beurkundung hinaus keine Rechtsberatung zur Förderung der spezifischen Interessen der Parteien zu erteilen.
Im Übrigen scheinen auch die Aufgaben, die ein deutscher Notar zur Sicherstellung des Vollzugs eines beurkundeten Kaufvertrags über eine Immobilie wahrnimmt (wie die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer, die Löschung der auf dieser Immobilie ruhenden Belastungen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch), keine Rechtsberatung zu umfassen.
Auch ein Dolmetscher, der im Rahmen der notariellen Beurkundung tätig wird, erteilt keine Rechtsberatung, so dass seine Leistungen ebenfalls nicht unter das in Rede stehende Verbot fallen.
EuGH, Urt. v. 05.09.2024 - C-109/23
Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 05.09.2024