Der Haftzuschlag nach Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG ist auch dann anzuwenden, wenn sich der Vertretene im offenen Vollzug befindet.
Sachverhalt: Das Gericht hatte den Pflichtverteidiger bestellt, nachdem der Beklagte in den offenen Vollzug verlegt worden war. In seinem Antrag auf Kostenfestsetzung hat der Verteidiger die Gebühr jeweils mit Haftzuschlag angemeldet. Das AG und das LG haben die Festsetzung der Haftzuschläge abgelehnt, weil aufgrund des offenen Vollzuges keine erschwerte anwaltliche Tätigkeit zu ersehen ist. Die zugelassene sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
Nach Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG entstehen die jeweiligen Gebühren des Verteidigers mit Zuschlag, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Inhaftierung oder Unterbringung des Mandanten für den Rechtsanwalt überwiegend zu einem erforderlichen zusätzlichen zeitlichen Mehraufwand führt, der in der Regel allein durch die erschwerte Kontaktaufnahme entsteht.
Es kommt für die Entstehung des Zuschlags nicht darauf an, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die konkrete Erschwernisse der Tätigkeit des Rechtsanwalt zur Folge haben. Die Vorbemerkung zu 4 Abs. 4 VV RVG enthält mit ihrem klaren Wortlaut eine generelle, nicht auf den Einzelfall bezogene Regelung ohne Ausnahmen oder sonstige Einschränkungen in ihrer Anwendung.
Hier können Sie das Volltexturteil des Kammergerichts Az. 1 Ws 122/07 kostenlos herunterladen.
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Prutsch - Beitrag vom 05.02.08