Führt der Rechtsanwalt im Mahnverfahren mit dem Gegner eine Besprechung zur Erledigung des Mahnverfahrens oder zur Vermeidung des streitigen Verfahrens, so entsteht dadurch gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Alternative VV RVG eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Diese Gebühr ist auf Antrag in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen.
Die Antragsstellerin hat mit dem Antragsgegner mehrere Telefonate geführt. Daraufhin wurde der Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurück genommen. Mit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheid wurde beantragt, darin auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aufzunehmen. Das AG hat den Antrag hinsichtlich der Terminsgebühr zurück gewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.
Praxishinweis
Die Rechtspfleger haben offenbar immer noch Schwierigkeiten, in einem Vollstreckungsbescheid weitere Gebühren aufzunehmen als die der Nr. 3305 ff. VV RVG.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie nicht die Berechtigung der Forderung bis ins Letzte prüfen können.
Das OLG Lüneburg hat zutreffend festgestellt, dass eine Glaubhaftmachung nach § 104 Abs. 4 Satz 1 ZPO erforderlich ist. Dies gilt auch für eine umfassende Schlüssigkeitsprüfung. Ebenso wie bei der Hauptforderung ist lediglich eine eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Ansonsten ist antragsgemäß festzusetzen. Der Antragsgegner ist genügend dadurch geschützt, dass er einen auf die beanstandeten Kostenposition beschränkten Einspruch einlegen und die Beanstandung im streitigen Verfahren überprüfen lassen kann.
Zur Aufnahme einer Terminsgebühr in dem Vollstreckungsbescheid siehe auch LG Bonn. AGS 2007, 265.
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Prutsch - Beitrag vom 08.02.07