Die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG entsteht dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellt und den Vorgang an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgibt.
Mit dem Inkrafttreten des RVG ist in § 17 Nr. 10 RVG bestimmt, dass es sich bei dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und einem nach dessen Einstellung sich anschließenden Bußgeldverfahren um verschiedene Angelegenheiten handelt. Sofern der Anwalt an der Einstellung des Ermittlungsverfahrens mitgewirkt hat, fällt die zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG an. Voraussetzung ist, dass das Ermittlungsverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird.
Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft oder das Gericht subjektiv von einer endgültigen Einstellung ausgegangen sein muss. Eine vorläufige Einstellung nach § 153 a StPO löst die zusätzliche Gebühr zunächst nicht aus, sondern erst dann, wenn nach Erfüllung der Auflagen das Verfahren endgültig eingestellt wird. Auch insoweit ist Voraussetzung, dass der Anwalt an der Einstellung mitgewirkt hat. Wird das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, so handelt es sich nicht um eine nur vorläufige, sondern um eine endgültige Einstellung (AG Köln in JurBüro 07, 83, AG Rheinbach in AGS 02, 225, AG Saarbrücken AGS 07, 306, AG Stuttgart AGS 07, 306, AG Gelnhausen in AGS 07, 453 jeweils m.w.H.).
§ 17 Nr. 10 RVG regelt eindeutig, dass es sich bei dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und nach dessen Einstellung ein sich anschließenden Bußgeldverfahren um verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten handelt, die dementsprechend auch getrennt zu behandeln sind (Gerold/Schmidt/von Eicken RVG 17. Aufl. § 17 Rn. 57 und 58).
Sofern nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auch das Bußgeldverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird, so kann der Anwalt auch die weitere zusätzliche Gebühr nach Nr. 5151 VV beanspruchen.
Voraussetzung für die Beanspruchung der jeweiligen Zusatzgebühr ist, dass durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Mitwirkung heißt, dass der Anwalt irgendeine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ausgeübt haben muss. Die Tätigkeit des Verteidigers muss allerdings nicht ursächlich für die Einstellung sein. Es genügt vielmehr jede auf die Einstellung des Verfahrens zielende Tätigkeit. Dies ergibt sich aus Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 4141 VV RVG, wonach die Gebühr nicht entsteht, "wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist".
Nun gehen einige Rechtsschutzversicherer davon aus, dass das Bußgeldverfahren jederzeit wieder in ein Strafverfahren übergeleitet werden könne (§ 40 OWiG) und berufen sich hierbei auf das Urteil des AG München in AGS 07, 305. Dieses Urteil ist in seiner Art einmalig und wird es auch bleiben. Dem sollte energisch entgegengetreten werden, da die fast einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dagegen spricht (AG Regensburg AGS 06, 125 = StraFo 06, 88, AG Nettetal AGS 07, 306, AnwK-RVG/N. Schneider 3. Aufl. 2006 Nr. 4141 Rn. 18, Burhoff 2. Aufl. 2007 Nr. 4141 Rn. 15).
Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit Verhängung eines Bußgeldes durch die Bußgeldbehörde diese mit dieser Entscheidung gleichzeitig zum Ausdruck gebracht hat, daß keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Straftat vorliegt, so dass die "jederzeitige" Abgabe an die Staatsanwaltschaft abgeschlossen ist (§ 41 OWiG).
Quelle: Detlev Schönemann - Beitrag vom 28.04.08