Dieser Beitrag ist eine Zusammenfassung der derzeit relevantesten gebührenrechtlichen Themen wie "Das Verbot des Erfolgshonorars" oder "Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.
1. Erfolgshonorar
Nach den Vorschlägen des DAV und der BRAK soll grundsätzlich an dem Verbot des Erfolgshonorars festgehalten und nur eine vorsichtige Öffnung vorgesehen werden. Die Schriftform soll durch Textform ersetzt werden, um so die Vergütungsvereinbarung per Telefax zu ermöglichen. Auch soll die Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“ nicht mehr zwingend sein. Die Textform soll auch für Vereinbarungen gelten, durch die eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung versprochen wird. Es soll klargestellt werden, dass die Vergütungsvereinbarung von anderen im Gesetz vorgesehenen Vereinbarungen deutlich abgegrenzt werden muss.
Das Erfolgshonorar soll in einem neuen § 4 a geregelt werden. Es wird nicht mehr unterschieden zwischen dem reinen Erfolgshonorar und einer Quota litis-Vereinbarung im Hinblick auf die Zulässigkeit im Ausnahmefall. Die Gebührenreferenten halten es durch Mehrheitsbeschluss für wünschenswert, dass auch die Partei, die aus vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen einen Prozess nur mit einem Erfolgshonorar führen könnte, ein Erfolgshonorar vereinbaren darf. Damit lehnen die Gebührenreferenten die Ansicht ab, die Erfolgshonorare auf sogenannte „Arme Parteien“ möglich zu machen.
2. Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
Die BGH-Entscheidung vom 07.03.2007 führt zu Problemen in der Praxis der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Einige Gebührenreferenten rechnen damit, dass der Gesetzgeber klärend tätig wird. Allerdings lassen neuere Entscheidungen in der Rechtsprechung Ansätze für eine praxisgerechte Interpretation der BGH-Entscheidung erkennen. Nach dieser Entscheidung soll eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nur erfolgen, wenn entweder die Geschäftsgebühr bereits im Hauptsacheverfahren tituliert ist oder die Gebühr dem Anwalt durch seine Mandanten unstreitig bereits bezahlt wurde. Allein die vorprozessuale Tätigkeit eines Prozessvertreters soll noch nicht ausreichen, um automatisch immer zur Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu kommen. Verschiedene OLG-Entscheidungen haben die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Es ist mit einer weiteren, klärenden Entscheidung des BGH in nächster Zeit zu rechnen. Die Gebührenreferenten sind einstimmig der Auffassung, dass dem Gesetzgeber folgende Gesetzesänderung in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgeschlagen werden soll: „Soweit wegen des selben Gegenstandes eine Verfahrensgebühr gemäß Nummern 3100 VV RVG – 3103 VV RVG entsteht, ermäßigt sich die Geschäftsgebühr gemäß Nummern 2300 VV RVG – 2303 VV RVG auf die Hälfte jedoch höchstens um einen Gebührensatz von 0,75.
3. Berechnung der Telekommunikationspauschale bei angerechneter Geschäftsgebühr
Problematisch ist nach der BGH-Entscheidung vom 07.03.2007 auch die Frage, ob die Berechnung der Telekommunikationspauschale für die prozessualen Anwaltsgebühren erst nach Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgt und sich damit bei geringen Gegenstandswerten eventuell nach unten verändert. Zur Klarstellung fassen die Gebührenreferenten die gemeinsame Auffassung, dass die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG sich aus der Verfahrens- und der Geschäftsgebühr vor Ermäßigung aufgrund der Anrechenbarkeit nach Vorb. 3 Abs.4 VV RVG errechnet.
4. Anrechnung bei der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG
Diskutiert wurden auch die unterschiedlichen Ansichten zur Fragen, wann die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei einer Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG vorgenommen wird. Die überwiegende Ansicht geht inzwischen dahin, dass die Anrechnungsregelung aus Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG auf die erhöhte Geschäftsgebühr, nicht aber auf die Erhöhungsbeträge selber auf zu wenden ist. In jedem Fall ist die Anrechnung auch bei erhöhten Geschäftsgebühren auf maximal 0,75 Gebührensatz zu deckeln.
5. Umsatzsteuer auf anwaltliche Gebühren und Auslagen
Nach dem Hinweis aus der Finanzverwaltung soll im Jahr 2008 vermehrt geprüft werden, ob die Umsatzsteuer ordnungsgemäß erhoben wird. Die Frage ist, wann „durchlaufende Posten“, die der Anwalt für seinen Mandanten ausgelegt hat (z.B. Gerichtsgebühren, Mahnverfahrensgebühren, Aktenübersendungspauschalen usw.), ohne Umsatzsteuer dem Mandanten weiter zu berechnen sind. Dies richtet sich gemäß der Umsatzsteuerrichtlinie 152 danach, wer nach dem Gesetz Kostenschuldner ist. Kostenschuldner ist dann auch Schuldner einer eventuellen anfallenden Umsatzsteuer. Eine Reihe von Gerichten hat inzwischen entschieden, dass z.B. bei Akteneinsicht der Anwalt der Kostenschuldner für eine Übersendungsgebühr nach Nr. 9003 KV GKG ist. Die Gebührenreferenten stellen als einheitliche Auffassung fest, dass die Aktenversendungspauschale von 12,00 € gemäß Nr. 9003 KV GKG nur derjenige schuldet, der die Versendung beantragt hat. Dies ist in der Regel der Prozessbevollmächtigte, nicht aber unmittelbar sein Mandant. Schuldner der Kosten ist deshalb für diese Position nicht der Mandant, sondern der Rechtsanwalt. Dieser hat die Kosten mit Umsatzsteuer gemäß § 75 ZPO in Verbindung mit § 670 BGB, Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG den Mandanten in Rechnung zu stellen.
6. Anwaltliche Verrechnungsstelle
Diskutiert wurde das Geschäftsmodell „der deutschen anwaltlichen Verrechnungsstelle“ (AnwVS) im Hinblick auf die berufsrechtlich Zulässigkeit. Diese Problematik entfällt demnächst, da das Gesetz zur Änderung des Rechtsberatungsgesetz in Artikel 4 eine Änderung des geltenden § 49 b Absatz 4 BRAO vorsieht und dann die Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung an die AnwVS bei ausdrücklicher schriftlicher Einwilligungserklärung seitens des Mandanten zulässig wird. Diese Regelung soll nach Verkündung der Gesetzesänderung in Kraft treten, voraussichtlich noch im Dezember 2007. Die nächste 56. Tagung der Gebührenreferenten soll im April 2008 in Mainz stattfinden.
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Prutsch - Beitrag Der Beitrag wurde bereits veröffentlicht in der Rafa-Z, Zeitschrift fü vom 18.02.08