Familienrecht -

Stichtag bei Übergang vom Güterstand nach DDR-Recht in Zugewinngemeinschaft

Das OLG Brandenburg hatte zu entscheiden, wie das Anfangsvermögen beim Übergang von der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft in eine Zugewinngemeinschaft berechnet wird.

Die nach DDR-Recht im Jahr 1988 geschlossene Ehe wurde 2003 rechtskräftig geschieden. Der Scheidungsantrag war dem Antragsgegner am 06.06.2002 zugestellt worden. Die Eheleute lebten zuletzt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das jeweilige Vermögen am 03.10.1990 hatte einen Wert von Null. Nach diesem Datum erwarben beide Parteien Eigentum. Nun beanspruchen sie wechselseitig die Zahlung eines Zugewinnausgleichs.

Dazu führt das OLG Brandenburg folgendes aus:

Ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1378 Abs. 1 BGB steht keiner der Parteien gegen den ehemaligen Ehepartner zu, weil weder der Kläger noch die Beklagte einen den eigenen Zugewinn übersteigenden Zugewinn des jeweils anderen gemäß § 1373 BGB schlüssig darzulegen vermocht hat. Dabei ist davon auszugehen, dass jede Partei für den von ihr geltend gemachten Anspruch die Darlegungs- und Beweislast für den Bestand des eigenen Anfangs- und Endvermögens sowie des Endvermögens des früheren Ehegatten trägt (Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Auflage, § 1378, Rz. 20; BGH, NJW 1987, 321). Dies gilt auch bezüglich wertbildender Faktoren (BGH, FamRZ 1989, 954).

Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB), mithin der 06.06.2001.

Stichtag für das Anfangsvermögen ist gemäß § 1376 Abs. 1 BGB der Eintritt des Güterstandes. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien zunächst im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der DDR gelebt haben. Dann ist mit dem 03.10.1990 gemäß Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB der Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingetreten.

Da beide Parteien vor dem maßgeblichen Überleitungszeitpunkt kein Anfangesvermögen gehabt haben, kommt es nicht darauf an, ob die Parteien ihren Auskünften über den jeweiligen Vermögensstand möglicherweise fehlerhaft den Zeitpunkt der Eheschließung zu Grunde gelegt haben. Ausgewirkt hat sich dies jedenfalls nicht.

Lesen Sie dazu das Urteil des OLG Brandenburg vom 10.05.2007 im Volltext!

Quelle: Online Redaktion - Urteil des OLG Brandenburg vom 10.05.07