Familienrecht -

Reform des Vormundschaftsrechts geplant

Nach dem vom BMJ erarbeiteten Referentenentwurf soll der persönliche Kontakt des Vormunds zum Kind ausdrücklich im Gesetz verankert werden. Der Vormund dürfe das Kind nicht nur aus den Akten kennen. 

Mehr Kontakt zwischen Vormund und Kind
Die Ausweitung des persönlichen Kontakts zwischen einem Kind, dessen Eltern das Sorgerecht entzogen worden ist, und seinem Vormund soll dazu beitragen, Missbrauch und Vernachlässigung der Kinder zu verhindern.

In drei von vier Fällen liegt dem BMJ zufolge die Vormundschaft beim Jugendamt als Amtsvormund. Ein direkter Draht zum Kind und Einblicke in das persönliche Umfeld seien unverzichtbar, um eine etwaige Gefährdung des Kindes frühzeitig zu erkennen und abzuwenden.

Der Vormund soll seine Mündel regelmäßig treffen, möglichst jeden Monat. Mindestens ein Mal im Jahr soll er dem Familiengericht nicht nur über persönliche Verhältnisse des Kindes, sondern auch über den Umfang des persönlichen Kontakts berichten. Die Familiengerichte sollen die Erfüllung der Kontaktpflicht überwachen. Damit gerade Amtsvormünder genug Zeit für den persönlichen Kontakt haben, sollen sie sich maximal um 50 Kinder kümmern.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Laut Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 08.01.2010 liegt der Referentenentwurf den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme vor.

Die geplanten Änderungen im Einzelnen:

  • Ein ausreichender persönlicher Kontakt des Vormunds mit dem Mündel wird ausdrücklich im Gesetz verankert.
  • Die Pflicht des Vormunds, Pflege und Erziehung des Mündels zu beaufsichtigen, wird im Gesetz stärker hervorgehoben.
  • Die Frage des persönlichen Kontakts wird in die jährliche Berichtspflicht des Vormunds gegenüber dem Familiengericht aufgenommen.
  • Die Aufsicht des Familiengerichts über die Amtsführung des Vormunds wird ausdrücklich auf die Erfüllung der Kontaktpflichten erstreckt.
  • Die Fallzahlen in der Amtsvormundschaft werden auf 50 Vormundschaften für jeden Vollzeitmitarbeiter begrenzt.

Gesamtreform des Vormundschaftsrechts angekündigt
Zusätzlich zu dem aktuellen Gesetzgebungsvorhaben ist in einem zweiten Schritt eine Gesamtreform des Vormundschaftsrechts beabsichtigt. Die Grundkonzeption des Vormundschaftsrechts stamme aus dem 19. Jahrhundert und bedürfe daher in vielen Bereichen der Anpassung an die aktuellen Rechts- und Lebensverhältnisse. Ein Gesetzesentwurf soll im Laufe der Legislaturperiode erarbeitet werden.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 08.01.10