Familienrecht -

Prozesskostenhilfebekanntmachung (PKHB) 2013

Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO in der Fassung vom 05.12.2005 gibt das Justizministerium bekannt:

Die ab dem 01.01.2013 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

  1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 201 €,
  2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) 442 €,
  3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):

 

a) Erwachsene 354 €,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 338 €,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 296 €,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 257 €.

Quelle: BGBl I 2013, 81