Der Eilantrag von Eltern einer Grundschülerin gegen die Pflicht, einen Nachweis vorzulegen, dass für ihr Kind ein Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern besteht, hatte vor dem OVG NRW keinen Erfolg. Demnach greift ebenso wie bei der vorschulischen Betreuung das legitime Ziel des Gesetzgebers, vulnerable, weil selbst nicht impffähige Personen vor einer Masernerkrankung zu schützen.
Darum geht es
Die Beschwerdeführer sind Eltern einer Grundschülerin. Sie wehren sich im Eilverfahren gegen einen Bescheid, der sie unter Androhung eines Zwangsgelds verpflichtet, einen Nachweis über den ausreichenden Impfschutz gegen Masern, die Immunität gegen Masern oder die Impfunfähigkeit gegen Masern für ihre Tochter vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht Minden hat in erster Instanz den Eilantrag abgelehnt (Beschl. v. 08.11.2023 - 7 L 955/23).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Nach der Konzeption des Infektionsschutzgesetzes kann die Vorlage eines Impf- oder Immunitätsnachweises gegen Masern durch Verwaltungsakt angeordnet und mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchgesetzt werden.
Hieraus ergebe sich auch für schulpflichtige Kinder bzw. deren Eltern kein offensichtlicher Grundrechtsverstoß. Das Vorbringen der Antragsteller, wonach Eltern von Schulkindern wegen der Schulpflicht insoweit keine Entscheidungsfreiheit verbleibe, rechtfertigt demnach keine andere Bewertung.
Anders als im Fall der bereits vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erklärten Pflicht zum Nachweis einer Masernimpfung bei noch nicht schulpflichtigen Kindern, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden (Beschl. v. 21.07.2022 - 1 BvR 469/20 u.a.), kann auf den Schulbesuch zwar nicht verzichtet werden.
Dies führt aber nicht zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. In der Schule greift ebenso wie bei der vorschulischen Betreuung das vom Gesetzgeber verfolgte legitime Ziel, vulnerable, weil selbst nicht impffähige Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung zu schützen.
Angesichts dessen und des hohen Infektionsrisikos stellen sich daher auch im Schulbereich die Nachweispflicht und ihre Durchsetzung (nur) mit dem Mittel eines Zwangsgelds nicht als offenkundig unverhältnismäßig dar.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG NRW, Beschl. v. 16.07.2024 - 13 B 1281/23
Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung v. 24.07.2024