Familienrecht -

Ehegattenunterhalt wegen Studienabbruch verlängert

Ein Studienabbbruch begründet einen ehebedingten Nachteil. Bricht dieEhefrau wegen der Geburt eines Kindes ihr Studium ab,verlängert sich daher nach der Scheidung die Dauer ihres Anspruchs auf Ehegattenunterhalt.

Die Entscheidung: OLG Oldenburg, Urteil v. 26.05.2009 - 13 UF 28/09

Die Ehefrau hatte ihr Studium wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes abgebrochen und stattdessen sechs Jahre später eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel absolviert. Vor diesem Hintergrund hat der 13. Zivilsenat des OLG Oldenburg entschieden, dass die Unterhaltsverpflichtung des seit 2002 geschiedenen Ehemannes bis 2013 fortbesteht.

Nach § 1578b BGB istder nacheheliche Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und/oder zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs und/oder dessen zeitlich unbegrenzte Zubilligung auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Hat der bedürftige Ehegatte keine gemeinsamen Kinder mehr zu betreuen, besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nur dann, wenn ehebedingte Nachteile gegeben sind. Entscheidend ist, welchen Lebensstandard der bedürftige Ehegatte auch ohne die Ehe erreicht hätte.

Besondere Bedeutung für die Billigkeitsentscheidung hat danach, welchen beruflichen Werdegang der Unterhaltsberechtigte genommen und welchen Lebensstandard er ohne die Ehe erreicht hätte.

In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte die Ehefrau vor der Geburt des gemeinsamen Kindes und vor der Heirat ein Lehramtsstudium begonnen. Nach dreijährigem Studium hatte sie dieses Studium mit der Geburt eines Kindes abgebrochen und den Vater kurze Zeit später geheiratet. Neun Jahre später hat sie dann eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel abgeschlossen. Damit konnte sie aber auf Dauer nicht das gleiche Einkommen erzielen, wie sie es als Lehrerin hätte erzielen können. Der 13. Zivilsenat des OLG hat entschieden, dass der unterhaltspflichtige Ehemann diesen ehebedingten Nachteil auszugleichen habe, auch wenn es der Ehefrau möglich gewesen wäre, ihr Studium später fortzusetzen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ehebedingte Nachteile vorliegen, sind nicht Verschulden oder Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten, sondern die wertende Würdigung objektiver Umstände (so die Gesetzesbegründung zu § 1578 b BGB, BT-Drucks. 16/1830, S. 19). Die wirtschaftlichen Folgen einer im Vertrauen auf eine bestehende Partnerschaft getroffenen Entscheidung müssten von beiden Partnern getragen werden.

Da der Ehemann bereits seit Ehescheidung im Jahr 2002 Unterhalt an seine geschiedene Frau zahlt, hatte die Ehefrau im Prozess selber eine Befristung des Unterhaltsanpruchs bis Ende des Jahres 2013 beantragt. Diesem Antrag hat der Senat stattgegeben.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Quelle: OLG Oldenburg - Pressemitteilung vom 09.07.09