Familienrecht -

Doppelte Terminsgebühr für einmalige Erledigung

Auch für die von der Verfahrensbeendigung der Hauptsache miterfasste einstweiligen Anordnung erhält der Anwalt eine Gebühr.

Werden in einer Unterhaltssache zwischen den Parteivertretern außergerichtliche Verhandlungen zur Erledigung der Verfahren geführt, fällt die Terminsgebühr sowohl in der Hauptsache als auch im einstweiligen Anordnungsverfahren an. Diese ist auch erstattungsfähig, sofern nicht eine ausdrückliche Beschränkung der Verhandlungen auf eines der Verfahren vorgenommen wurde.

Die Klägerin nahm den Beklagten in der Hauptsache und mit gleichzeitig eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 644 ZPO wegen Ehegattenunterhalts in Anspruch. Nachdem der Beklagte „die Klage“  schriftsätzlich anerkannte, erging im schriftlichen Verfahren gem. § 307 Satz 2 ZPO ein Anerkenntnisurteil. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt.

Im dem nun folgenden Antrag der Klägerin auf Kostenfestsetzung war eine 1,2-Terminsgebühr sowohl für die Leistungsklage als auch für die einstweilige Anordnung enthalten. Letztere lehnte die Rechtspflegerin ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.

Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 3104 RVG-VV entsteht die Terminsgebühr unter anderem für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Voraussetzung für diese Gebühr ist lediglich ein entsprechender Verfahrensauftrag. Eine mündliche Verhandlung ist nicht notwendig, da es hier um die nach Vorbem. 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 3104 - ohne dessen Ausnahmetatbestände - RVG-VV "verdiente" Terminsgebühr auf Grund außergerichtlicher Besprechungen mit der Gegenseite zur Verfahrenserledigung geht.

Die gleichzeitige Verfahrensbeendigung von Hauptverhandlung und „automatisch“ auch einstweiliger Anordnung sei unschädlich, so das OLG Stuttgart. Der Gesetzgeber habe, die Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Anordnung gem. §§ 644, 621 Abs. 1 Nr. 5, 620a ff ZPO geschaffen, um gerade auch bei langwierigen Unterhaltsprozessen den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten durch eine schnelle vorläufige Regelung sicherzustellen.

Die außergerichtliche Terminsgebühr falle nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch im einstweiligen Anordnungsverfahren an, wenn Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien zur Streitbeilegung geführt werden. Die „automatische Miterledigung“ der einstweiligen Anordnung stehe dem nicht entgegen. Denn im Rahmen der geführten Besprechungen kann nicht von einer Trennung zwischen der Hauptsache und der einstweiligen Anordnung ausgegangen werden, weil beide Verfahren das selbe Ziel einer Unterhaltszahlung verfolgten.

Im Hinblick auf die identischen tatsächlichen und rechtlichen Fragen in beiden Verfahren wäre ansonsten eine ausdrückliche Erklärung der Beklagtenvertreterin erforderlich gewesen, nur zur Hauptsache verhandeln zu wollen, nicht aber zur einstweiligen Anordnung.

Ergänzung

Für den Fall der Beweisbedürftigkeit lässt der BGH im übrigen nunmehr für das Kostenfestsetzungsverfahren die Glaubhaftmachung gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausreichen (Beschl. v. 04.04.2007 - III ZB 79/06, AGS 2007, 322). Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Gebührentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen. Zur Glaubhaftmachung genügt die anwaltliche Versicherung.

Quelle: Online Redaktion - Beitrag vom 03.09.07