Ehegatten-Einkommen darf zur Beitragsbemessung der Krankenkasse bei Rentnern herangezogen werden soweit die Satzungsregelungen klar und unzweideutig sind.
Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern dürfen Krankenkassen das Einkommen des Ehegatten mitberücksichtigen, um den Beitragssatz festzulegen. Das entschied in einem am 16.08.2007 veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte jetzt in der 2. Instanz nur teilweise Erfolg. Die Krankenkasse bekam Recht, was die Berücksichtigung des Ehegatten-Einkommens bei der Beitragsbemessung freiwillig versicherter Rentner betrifft. Allerdings müssen, so die Darmstädter Richter, die hierzu erlassenen Regelungen in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse klar und unmissverständlich sein. Da es im vorliegenden Fall bis ins Jahr 2006 an einer unzweideutigen Satzungsregel mangelte, hatte die Klage der Rentnerin zwar Erfolg, allerdings begrenzt auf den Zeitraum bis zum April 2006. Ab dann muss sie das Einkommen ihres Ehepartners bei der Beitragsbemessung anrechnen lassen.
Quelle: LSG Hessen - Pressemitteilung vom 16.08.07