Arbeitsrecht, Erbrecht -

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Das BAG hat dem EuGH Fragen zur Urlaubsabgeltung beim Tod eines Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis vorgelegt. Die BAG-Richter gehen davon aus, dass das europäische Recht nicht mit den deutschen Regelungen in Einklang steht. Derzeit ist ein finanzieller Ausgleich für den Erben für den noch offenen Mindestjahresurlaub des verstorbenen Arbeitnehmers noch ausgeschlossen.

Sachverhalt

Eine Frau beklagte den Tod ihres zuvor noch berufstätigen Ehemannes. Vom Arbeitgeber ihres Ehemannes verlangte sie nach dessen Tod die Abgeltung des noch offenen Erholungsurlaubs. Denn Urlaub ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.
Die Frau klagte die Urlaubsabgeltung ein. Bereits im Jahr 2014 änderte der EuGH seine Rechtsprechung zu diesem Thema (EuGH, Entscheidung v. 12.6.2014, C- 118/13).

In der Entscheidung hatte der EuGH angenommen, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG dahingehend auszulegen sei, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehe, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne finanziellen Ausgleich untergehe, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Das BAG gibt dem EuGH zur Auslegung des Unionsrechts folgende Fragen vor:

  1. Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist?
  2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen bestand?

Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des BAG können weder Urlaubs- noch Urlaubsabgeltungsansprüche auf den Erben eines Arbeitnehmers übergehen, wenn dieser während des Arbeitsverhältnisses stirbt. Der EuGH hat, wie oben bereits dargestellt, in seinem Urteil von 2014 entschieden, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften dem europäischen Recht entgegenstehen, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne finanziellen Ausgleich untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

Der EuGH hat allerdings nicht die Frage entschieden, ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließt. Außerdem ist nach Ansicht des BAG nicht geklärt, ob ein ererbter Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs auch dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen bestand.

Zu guter Letzt gibt das BAG dem EuGH noch eine gewaltige Denksportaufgabe mit auf den Weg: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub untergehen kann, wenn der Urlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr hat. Genau das ist aber der Fall, wenn ein Arbeitnehmer verstirbt. Denn der Verstorbene kann natürlich keinen Urlaub mehr nehmen.

Deshalb besteht nach Ansicht des BAG erheblicher Klärungsbedarf bezüglich des Untergangs des vom Unionsrecht garantierten Mindesturlaubs.

Folgerungen aus der Entscheidung

Ob Urlaubsabgeltungsansprüche vererbbar sind, lässt sich derzeit nicht mit Sicherheit feststellen. BAG und EuGH haben hier offensichtlich gegenteilige Auffassungen und spielen sich gegenseitig die Bälle zu. Welche Entscheidung am Ende dabei herauskommt, lässt sich derzeit nicht mit Sicherheit feststellen.

Praxishinweis

Das bedeutet für Arbeitnehmervertreter bzw. Erbrechtler, die den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers vertreten, dass Ansprüche auf eine Urlaubsabgeltung geltend gemacht werden sollten. Ein besonderes Hindernis können dabei arbeitsrechtliche oder tarifrechtliche Ausschlussfristen sein. Diese müssen natürlich auf Arbeitnehmer- bzw. Erbenseite beachtet werden.

Auf Arbeitgeberseite kann derzeit nur geraten werden, in keinem Fall Urlaubsabgeltungsansprüche an Erben zu zahlen – es sei denn, man ist sich auf Arbeitgeberseite einer Freiwilligkeit der Zahlungen bewusst. Denn eins dürfte auch feststehen: Nach dem Tod einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers ist es in den meisten Fällen sicherlich weder für den Arbeitgeber noch für die Erben angenehm, um die Urlaubsabgeltung des Verstorbenen streiten zu müssen.

Eine vergleichsweise Interims-Lösung dahingehend, dass zuerst auf Ausschluss- und Verjährungsfristen verzichtet, dann auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und schließlich auf die des BAG gewartet wird, dürfte für beide Parteien eine sinnvolle Lösung sein. So können tief gehende Streitigkeiten von vornherein vermieden werden. Sinnvoll ist es bei solchen Vereinbarung natürlich, sich auch bereits über die Anzahl der abzugeltenden Tage und den vom Arbeitgeber u.U. zu zahlenden Tagessatz vorab zu einigen. Das sind zwar gleich wieder drei Streitgegenstände, trotzdem sollte diese Lösung zumindest angedacht werden. Außerdem winkt dabei für Rechtsanwälte immerhin die eineinhalbfache Einigungsgebühr – und ein zufriedener Mandant.

BAG, Beschl. v. 18.10.2016 - 9 AZR 196/16 (A)

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Arbeitsrecht Arno Schrader