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Unterhaltspflicht des rechtlichen Vaters

Wer seine rechtliche Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat, schuldet dem Kind auch dann Unterhalt, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist. Das hat das OLG Hamm im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeverfahrens entschieden.

Darum geht es

Der 39 Jahre alte Antragsteller aus Datteln ist der rechtliche Vater des im Jahre 1996 geborenen Antragsgegners. Die Mutter ist nach Scheidung der Ehe mit dem Antragsteller erneut verheiratet, und zwar mit dem biologischen Vater des Antragsgegners. Die Vaterschaftsanfechtungsklage des Antragstellers blieb wegen Fristablaufs ohne Erfolg. Mit Jugendamtsurkunde vom 23.09.2003 verpflichtete er sich, Kindesunterhalt an den Antragsgegner zu zahlen. U.a. mit der Begründung, seine Inanspruchnahme aus der Urkunde sei treuwidrig, denn der Antragsgegner ignoriere seine Existenz und akzeptiere nur den biologischen Vater als Vater, hat er Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung der urkundlich begründeten Unterhaltsverpflichtung verlangt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Begehren des Antragstellers ist erfolglos geblieben. OLG Hamm hat festgestellt, dass sich der durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater nicht darauf berufen könne, er sei nach Treu und Glauben nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater des Antragsgegners sei.

Nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die zwingendes Recht seien, wirkten die Vaterschaftstatbestände mit Wirkung für und gegen alle. Deswegen könne sich der rechtliche Vater nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt sei. Diese gerichtliche Klärung sei unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber bestehe, wer der leibliche Vater sei.

OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2013 - 2 WF 190/13

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 10.03.2014