In der Regel werden bei aufgetretenen Wasserschäden in Gebäuden zunächst die Schadensursache und danach sichtbare Mangelfolgeschäden beseitigt.
Kam es in diesem Zusammenhang auch zu Schimmelpilzbildung kann die erforderliche Dekontamination erhebliche Kosten auslösen.
Gerade bei anhaltenden Durchfeuchtungen in Innenräumen kann es zu Schimmelpilzbildung kommen.
Unterschiedliche Schimmelpilzarten können sichtbar, verdeckt - etwa in Hohlräumen oder hinter Boden-, Decken- und Wandbelägen - als auch unsichtbar auftreten. Der Nachweis gestaltet sich - besonders bei unsichtbaren Schimmelpilzen - häufig schwierig. In Betracht kommen neben der einfachen Geruchsprobe Laboranalysen von Raumluftproben und schließlich sogar der Einsatz eines Schimmelspürhundes. Wird ein Schimmelbefall festgestellt, folgt eine fachgerechte Dekontamination. Diese ist notwendig, da es durch die Abgabe von Pilzsporen an die Raumluft zu Gesundheitsbeeinträchtigungen und -gefährdungen unterschiedlichen Ausmaßes kommen kann. Bei der Dekontamination ist zu beachten, dass sich Pilze gehäuft in Fugen, verbauten Raumteilen und Wärmedämmaterial finden. Die mit derartigen Maßnahmen verbundenen teilweise erheblichen Kosten sind - soweit die aufgetretene Feuchtigkeit auf einen Mangel zurückzuführen ist - Mangelfolgeschäden und sind von dem Verursacher im Wege des Schadensersatzes auszugleichen. Nicht selten kommen noch Schmerzensgeldforderungen und Mietminderung bzw. Nutzungsausfall hinzu.
Es empfiehlt sich daher, zur Vermeidung von Kostenexplosionen bei vergleichbar geringfügigen Schadensbildern, Trocknungsmaßnahmen so schnell und umfassend wie möglich in die Wege zu leiten. Dem Geschädigten ist anzuraten, bei Wasserschäden in Wohn- und Geschäftsräumen immer die Möglichkeit eines Schimmelpilzbefalls in Betracht zu ziehen.
Quelle: Cornelia Kiskalt, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht - Beitrag vom 04.05.06