Eigentümer von Grundstücken, die für einen Braunkohlentagebau in Anspruch genommen werden sollen, können schon gegen die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans, der diesen Tagebau zum Gegenstand hat, klagen.
Denn das zuständige Bergamt habe schon bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu prüfen, ob öffentliche Interessen einer großflächigen Inanspruchnahme von Grundstücken für den Tagebau entgegenstehen. Diese Prüfung dient gleichzeitig auch den Interessen des einzelnen Grundstückseigentümers.
Sachverhalt:
Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid, durch den das beklagte Bergamt einen bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan des beigeladenen Bergbauunternehmens zugelassen hat. Der Rahmenbetriebsplan hat den Braunkohlentagebau Garzweiler im Zeitraum von 2001 bis 2045 zum Gegenstand. Er sieht unter anderem vor, dass der gesamte Heimatort des Klägers und damit auch dessen Hausgrundstück für den Braunkohlentagebau in Anspruch genommen werden. Das Grundstück des Klägers soll voraussichtlich im Jahre 2017 abgebaggert werden. Seine Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, er werde durch den Rahmenbetriebsplan noch nicht in eigenen Rechten verletzt. Dass sein Heimatort und damit auch sein Grundstück für den Tagebau nicht in Anspruch genommen werden dürften, könne er erst gegenüber seiner späteren bergrechtlichen Enteignung (der so genannten Grundabtretung) geltend machen. Mit seiner Revision machte der Kläger geltend, zum Zeitpunkt der Grundabtretung seien durch den herangerückten Tagebau und die bereits weitgehend abgeschlossene (freiwillige) Umsiedlung des Ortes vollendete Tatsachen geschaffen und ein effektiver Rechtsschutz deshalb nicht mehr möglich.
Entscheidung:
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Revision statt: Das zuständige Bergamt habe schon bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu prüfen, ob öffentliche Interessen einer großflächigen Inanspruchnahme von Grundstücken für den Tagebau entgegenstehen. Die großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken mit der Umsiedlung zahlreicher Menschen unter vollständiger Umgestaltung der Landschaft könne öffentlichen Interessen widersprechen, wenn das Abbauvorhaben nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, den dort anstehenden Bodenschatz zur Sicherung der Rohstoffversorgung abzubauen. Diese Prüfung diene gleichzeitig auch den Interessen des einzelnen Grundstückseigentümers, auf dessen Eigentum sonst zugegriffen werden müsste. Weil das Oberverwaltungsgericht von seinem abweichenden Standpunkt aus die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht in der Sache auf Rechtsfehler nachgeprüft hat, verwies das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück.
Quelle: BVerwG - Pressemitteilung vom 29.06.06