Schon ein bloßer Meinungsaustausch über den Schadensfall kann die Hemmung der Verjährung bewirken.
Für ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird.
Ein Auftraggeber (Kläger) zeigte dem Auftragnehmer (Beklagter) einen Schaden an und verlangte Schadensersatz. Daraufhin vereinbarte der Beklagte mit dem Kläger telefonisch einen Besprechungstermin. In diesem Temin riet der Beklagte dem Kläger, zur Überprüfung der Sache einen Sachverständigen einzuschalten.
Der BGH sieht in diesem Verhalten des Beklagten eine die Verjährung hemmende Verhandlung im Sinne des § 203 BGB. Der Begriff Verhandlungen sei weit auszulegen. Danach genüge für ein Verhandeln jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt werde. "Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird".
Quelle: BGH - Urteil vom 26.10.06