Baurecht -

Verjährungshemmung durch Streitverkündung

 

Wie können Zustellungsmängel vermieden werden?

Streitverkündungen sind gängige Prozesshandlungen, eine drohende Verjährung zu hemmen. Probleme können entstehen, wenn die Zustellung durch die Gerichte nicht in der erforderlichen Weise erfolgt. Zustellungsmängel werden dann möglicherweise erst nach Eintritt der Verjährung bemerkt. Dies kann unerwünschte Konsequenzen haben.

Die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung ist in § 204 Abs.1 BGB geregelt. Hier heißt es unter Ziffer 6, die Verjährung könne durch Zustellung der Streitverkündung gehemmt werden. Wie bei Klageschrift und Mahnantrag tritt die Hemmung mit dem Tag der Einreichung bei Gericht ein, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt (§ 167 ZPO). Dies bereitet in der Regel keine größeren Schwierigkeiten. Ist nach den Vorschriften der ZPO bei Klageschriften und Schriftsätzen, die Sachanträge enthalten, eine förmliche Zustellung vorgeschrieben, so gilt dies allerdings nicht für andere Schriftsätze, mithin die Streitverkündungsschrift. Solche Schriftsätze werden ausschließlich auf Anordnung des Gerichts förmlich zugestellt. Es ist daher unbedingt die förmliche Zustellung der Streitverkündungsschrift und ein entsprechender Zustellungsvermerk (Bescheinigung der Geschäftsstelle über den Zeitpunkt der Zustellung nach § 169 ZPO) zu beantragen. Nur dadurch kann die gewünschte Verjährungshemmung sicher herbeigeführt und nachgewiesen werden. Schließlich begründet § 73 ZPO das Erfordernis, der Streitverkündungsschrift sämtliche Anlagen beizufügen, mit deren Hilfe der Streitverkündungsempfänger über die Lage des Prozesses informiert werden soll. Nur in diesem Fall ist die Streitverkündung wirksam. Es ist daher gleichfalls darauf zu achten, dass auch die erforderlichen Anlagen der Streitverkündungsschrift durch das Gericht gemeinsam mit dem Schriftsatz zugestellt werden. Die Kontrolle dieser Wirksamkeitsvoraussetzungen gestaltet sich in der Praxis häufig schwierig. Will man sicher sein, bleibt manchmal nur die Akteneinsicht vor Ort.

 

Quelle: Rechtsanwältin Cornelia Kiskalt - Beitrag vom 21.05.07