Eine terminneutral vereinbarte Vertragsstrafenregelung gilt im Zweifel auch für jeden weiteren neu vereinbarten Fertigstellungstermin.
Haben die Vertragsparteien eine Vertragsstrafe "für jeden Fall der Überschreitung des Fertigstellungstermins" vereinbart, fallen hierunter im Zweifel auch sämtliche neu vereinbarte Fertigstellungsfristen. Einer gesonderten Vertragsstrafenregelung bedarf es in diesem Fall nicht mehr.
In der Regel bedarf es bei Änderungen der Ausführungsfristen stets einer neuen Vereinbarung der Vertragsstrafe, da diese an jeweils bei Vertragsschluss vereinbarte Termine gekoppelt ist. Der Bundesgerichtshof hält dies jedoch dann nicht für erforderlich, wenn die Parteien die Geltung der Vertragsstrafenregelung bereits bei Vertragsschluss objektiv auf geänderte Fertigstellungstermine erstrecken wollten.
Quelle: BGH - Urteil vom 30.03.06