Baurecht -

Nutzungsuntersagung gegen Wettbüro

Der Betrieb eines ohne Baugenehmigung eröffneten Wettbüros kann untersagt werden.

Ein Einschreiten ist nicht zu beanstanden,da sich der Betreiber Nutzungsvorteile gegenüber demjenigen verschafft, der sich rechtstreu verhält und vor Aufnahme der Nutzung zunächst die notwendige Genehmigung einholt.

Sachverhalt:

Die Klägerin richtete 2007 in einem Geschäftshaus in Bendorf innerhalb eines durch einen Bebauungsplan festgesetzten Kerngebietes, in dem aufgrund der planerischen Festsetzungen Vergnügungsstätten unzulässig sind, ein Wettbüro zur Vermittlung von Sportwetten ein. Der Landkreis Mayen-Koblenz untersagte die Nutzung des Gebäudes zu diesem Zweck. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die erfolglos blieb.

Entscheidung:

Die Nutzungsuntersagung, so das VG Koblenz, sei rechtmäßig. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen habe die Klägerin ihr Wettbüro eingerichtet, ohne zuvor die erforderliche Baugenehmigung einzuholen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass ihr die Genehmigung für die Nutzung des Ladenlokals als Wettbüro offensichtlich erteilt werden müsste. Dessen Genehmigungsfähigkeit hänge auch von der im Baugenehmigungsverfahren zu klärenden Frage ab, ob das Wettbüro als eine Vergnügungsstätte nach der Baunutzungsverordnung einzustufen sei. Zudem verhindere der Landkreis mit seinem Einschreiten, dass sich die Klägerin Nutzungsvorteile gegenüber demjenigen verschaffe, der sich rechtstreu verhalte und vor Aufnahme der Nutzung zunächst die notwendige Genehmigung einhole.

Quelle: VG Koblenz - Pressemitteilung vom 16.06.08