Stimmt der Bieter einer Verlängerung der Zuschlagsfrist zu, so kann er sein Angebot in Anlehnung an § 2 Nr. 5 VOB/B um nachweisbare Mehrkosten erhöhen, wenn er eine solche Erhöhung unmittelbar nach Zuschlagserteilung anmeldet.
Zwar hat die gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber eingeräumte verlängerte Zuschlagsfrist zunächst keine Auswirkungen auf den Inhalt des Angebots. Erfolgt jedoch die Annahme durch den Besteller auf der Grundlage neuer Ausführungsfristen, so stellt der Zuschlag ein neues Angebot im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB dar.
Der Bieter kann dann dieses neue Angebot entweder uneingeschränkt annehmen oder sein ursprüngliches Angebot wiederum um die zwischenzeitlich entstandenen Mehrkosten erhöhen und dadurch sein Angebot modifizieren. Ein Anspruch hierauf ergibt sich aus § 2 Nr. 5 VOB/B, wenn die dem Bieter entstandenen Mehrkosten aufgrund veränderter Ausführungsfristen tatsächlich anfallen. Die Erhöhung des Angebots muss jedoch auf der Grundlage der ursprünglichen Kalkulation erfolgen. Der öffentliche Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über die Annahme dieses modifizierten Angebots gebunden. Er darf dieses nur dann ablehnen, wenn triftige Gründe vorliegen. Wegen des Nachverhandlungsverbots des § 24 Nr. 3 VOB/A verbietet sich eine anderweitige Änderung der Angebotspreise.
Quelle: OLG Hamm - Urteil vom 05.12.06
Erstellt von OLG Hamm