Ein Nachbar wird durch die Erteilung einer Nachtrags-Baugenehmigung, mit der dem Inhaber eines Weinguts erlaubt wird, seine Abfüllanlage bei gekippten Fenstern zu betreiben, nicht in seinen Rechten verletzt.
Eine Nutzung, die nur zur Tageszeit erfolgen darf, ist auch bei gekippten Fenstern nicht rücksichtslos.
Sachverhalt:
Nach der mit den Genehmigungsunterlagen vorgelegten Beschreibung für eine geplante Betriebserweiterung war vorgesehen, Türen und Fenster der neuen Halle beim Betrieb der Abfüllanlage geschlossen zu halten. Dementsprechend wurde 2001 die Erweiterung vom Landkreis Cochem-Zell genehmigt. Nachdem das Vorhaben verwirklicht worden war, reichte der Inhaber des Weingutes nach Einholung einer Stellungnahme eines Lärmsachverständigen einen Nachtrags-Bauantrag ein. Er sah es nicht als erforderlich an, dass beim Betrieb der Abfüllanlage die Fenster gänzlich geschlossen bleiben müssen. Auch diese Genehmigung wurde ihm im Juli 2005 vom Landkreis erteilt.
Entscheidung:
Die hiergegen von einem Nachbarn nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das VG Koblenz ab, nachdem es die entstehenden Lärmimmissionen von einem Sachverständigen messen gelassen hatte.
Der Nachbar, so die Richter, müsse den Betrieb der Abfüllanlage auch bei gekippten Fenstern hinnehmen. Allen schon aufgrund ursprünglich erteilter Genehmigungen stehe fest, dass die Abfüllanlage im neuen Betriebsgebäude genutzt werden dürfe. Diese Nutzung, die nur zur Tageszeit erfolgen dürfe, sei auch bei gekippten Fenstern nicht rücksichtslos. Dies folge aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten. Danach werde bei einem entsprechenden Betrieb der Abfüllanlage der Immissionsrichtwert für ein Dorfgebiet, Mischgebiet oder eine Gemengelage, der 60 db(A) betrage, deutlich unterschritten. Der ermittelte Wert erreiche danach sogar den Tagesimmissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet nicht.
Quelle: VG Koblenz - Pressemitteilung vom 20.02.08