Hat der Unternehmer dem Besteller eine Nachfrist zur Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB eingeräumt und ist diese fruchtlos abgelaufen, ist sein Vergütungsanspruch auch ohne Abnahme fällig.
Gemäß § 648a Abs. 5 i.V.m. § 643 BGB gilt ein Vertrag mit Ablauf der gesetzten Frist als aufgehoben, wenn der Auftraggeber die geforderte Zahlungssicherheit nicht leistet. Einer Kündigung bedarf es dann nicht mehr. Jüngst stellte der Bundesgerichtshof klar, dass auch bei gekündigten Werkverträgen die Erklärung der Abnahme Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs ist. Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin gilt dies nicht für Vertragsaufhebungen nach § 648a Abs. 5 i.V.m. § 643 BGB.
Quelle: KG Berlin - Urteil vom 01.02.07