Auf die Berufung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass die VOB/B auch in Verbraucherverträgen privilegiert ist, sofern die VOB/B als Ganzes vereinbart ist.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) als Herausgeber der VOB/B auf Unterlassung in Anspruch genommen und ist mit seiner Klage vor dem Landgericht Berlin unterlegen. Das Kammergericht bestätigte nun im Berufungsverfahren die vorangegangene Entscheidung, wenn auch mit zum Teil anderer Begründung.
Quelle: ibr-online - KG Urteil vom 15.02.07