Häufig werden im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens eine Vielzahl von Mängeln geltend gemacht, deren Verjährung entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 7 ZPO gehemmt werden soll. Die Beendigung der Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 BGB ist hinsichtlich der einzelnen Mängel gesondert zu berechnen.
Gemäß § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Dabei ist - so das OLG München - nicht auf das Verfahrensende insgesamt abzustellen. Vielmehr ist eine auf den einzelnen Mangel bezogene Prüfung vorzunehmen.
Nicht selten werden im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens mehrere meist für verschiedene Gewerke beauftragte Gutachten eingeholt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des OLG München ist der Rechtsanwalt in diesem Fall verpflichtet, bei zeitlich getrennter Gutachtensvorlage jeweils gesonderte Verjährungsfristen zu beachten. Im Bedarfsfall ist zur Vermeidung des Verjährungseintritts bereits Klage zu erheben, wenn das selbständige Beweisverfahren durch Gutachtensvorlage teilweise beendet, teilweise aber noch anhängig ist. Aus prozessökonomischen Gründen ist mit dem Antragsgegner nach Möglichkeit ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss des gesamten selbständigen Beweisverfahrens herbeizuführen. Sofern Streitverkündungen im Verfahren ausgesprochen wurden, ist stets daran zu denken, Dritte entsprechend einzubeziehen.
Quelle: OLG München - Urteil vom 13.02.07
Erstellt von OLG München