Für Aldi und Rewe in Ober Olm wird keine sofortige Baueinstellung verhängt.
Auch unter dem Gesichtspunkt effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist die beantragte gerichtliche Zwischenentscheidung nicht notwendig.
Sachverhalt:
In den beiden beim Verwaltungsgericht Mainz anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren eines Nachbarn (Antragsteller) gegen die Baugenehmigungen für zwei Märkte in Ober-Olm (Aldi und Rewe) hat der Antragsteller jetzt beantragt, der Inhaberin der Baugenehmigungen in Form einer Zwischenentscheidung aufzugeben, bis zur gerichtlichen Sachentscheidung in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Bauarbeiten sofort einzustellen.
Entscheidung:
Diesen Antrag hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz abgelehnt. Eine solche Zwischenentscheidung komme nur in Frage, wenn ohne sie bis zur Sachentscheidung des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch Gebrauchmachen von der Baugenehmigung vollendete Tatsachen geschaffen würden. Dies sei hier nicht zu befürchten. Nach derzeitiger Einschätzung werde das Gericht in etwa zwei bis drei Wochen in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der Sache entscheiden. Da mit den Bauarbeiten gerade erst begonnen worden sei und derzeit nur Planierungsarbeiten erfolgten, könne ausgeschlossen werden, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Sache in wenigen Wochen in baulicher Hinsicht vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Quelle: VG Mainz - Pressemitteilung vom 26.10.07