Mit dem 2. Gesetz zur Änderung des Energieeinspargesetzes (EnEG) wurde die Grundlage geschaffen, Inhalt und Verwendung von Energieausweisen durch Verordnung nun auch für den Gebäudebestand vorzugeben.
Nach der bisher geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) musste ein Energieausweis (Energiebedarfsausweis bzw. Wärmebedarfsausweis) nur bei Neubauten oder wesentlichen Änderungen des Gebäudebestands erstellt werden. In welchem Umfang zukünftig Aussteller und Verkäufer für die Richtigkeit des Inhalts von Energieausweisen haften, bleibt offen.
Am 08.07.2005 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 30.06.2005 verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Energieeinspargesetzes (EnEG) zugestimmt. Das 2. Gesetz zur Änderung des Energieeinspargesetzes wurde daraufhin am 01.09.2005 ausgefertigt und am 07.09.2005 mit Wirkung zum 08.09.2005 im Bundesgesetzblatt verkündet. In dem 2. Gesetz zur Änderung des Energieeinspargesetzes wird eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung geschaffen, mit Zustimmung des Bundesrats Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auch für den Gebäudebestand vorzugeben. Nach der bisher geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 16.11.2001 (Neufassung vom 02.12.2004) musste ein Energieausweis (Energiebedarfsausweis bzw. Wärmebedarfsausweis) nur bei Neubauten oder wesentlichen Änderungen des Gebäudebestands erstellt werden. In dem neu geschaffenen § 5a Abs. 1 EnEG kann die Bundesregierung nunmehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Energieeinsparverordnung ändern und in den folgenden Bereichen Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorgeben:
die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder Einrichtungendie Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von Energieausweisendie Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten,die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwertebegleitende Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der Energieeffizienz,die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten zugänglich zu machenden Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werdendie Berechtigung zur Ausstellung von Ener-gieausweisen einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowiedie Ausgestaltung der Energieausweise.
Energieausweise sollen lediglich der Information dienen. In der Begründung zum Gesetzentwurf des § 5a EnEG ist ausdrücklich bestimmt, dass es einer Regelung der zivilrechtlichen Wirkungen des Energieausweises, insbesondere im Hinblick auf das Kauf/Miet- oder Pachtrecht nicht bedarf. Den Parteien soll es im Rahmen der Vertragsfreiheit obliegen, alle erforderlichen Regelungen selbst zu treffen.
Quelle: Cornelius Hartung, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Beitrag vom 01.03.06