Denkmalschutz und Solaranlage

Das OVG Rheinland-Pfalz hat dem Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohngebäudes einen Anspruch auf Genehmigung für die Installation eines Solarzauns auf seinem Grundstück zugesprochen. Nach dem Gericht ergab sich im Streitfall aus § 2 EEG die Wertung, dass Interessen des Gemeinwohls das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes des Gebäudes überwiegen.

Darum geht es

Der Kläger ist Eigentümer eines in der Stadt Bad Kreuznach gelegenen Grundstücks mit einem Wohngebäude, das seit 1998 als Kulturdenkmal unter Schutz gestellt ist. 

Seinen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Solarzaunes auf der bestehenden, zwischen 1 und 1,60 Meter hohen Einfrie­dungsmauer entlang der Straße lehnte die beklagte Stadt ab. 

Seine Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgte, hat das Verwaltungsgericht Koblenz abgewiesen. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungs­gerichts aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Solarzauns zu erteilen. 

Es stehe außer Frage, dass der in der Umgebung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes geplante Solarzaun einer Genehmigung bedürfe. 

Eine Genehmigung werde nach § 13 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) nur erteilt, wenn entweder Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstünden (1.) oder wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen würden und diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden könne (2.). 

Zwar sei mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 DSchG einer Genehmigung entgegenstünden. 

Das Vorhaben des Klägers erfülle aber die Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG, weil andere Erfordernisse des Gemeinwohls vorrangig seien und diesen überwiegenden Interessen - im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz - nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden könne.

Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns sei vorliegend von solchem Gewicht, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zurückzustehen habe und die Erteilung der Genehmigung geboten erscheine. 

Dieses Ergebnis folge aus der gesetzlichen Wertung des § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) - EEG - in der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2022. 

Danach lägen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienten der öffentlichen Sicherheit. 

Besondere atypische Umstände, die ein abweichendes Ergebnis der Abwägung nach sich zögen, wie eine besonders hohe Schutzbedürftigkeit des Denkmals, in das eingegriffen werde, oder eine besondere Schwere des Eingriffs seien nicht ersichtlich.

Den somit bestehenden überwiegenden Interessen des Gemeinwohls könne auch nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden. Der Schutzzweck des § 2 EEG stehe einer Prüfung von alternativen Standorten für Anlagen der erneuerbaren Energien an anderen Stellen des klägerischen Grundstücks von vornherein entgegen. 

Unabhängig davon komme ein Alternativstandort für eine Solaranlage auf dem Grundstück des Klägers auch tatsächlich nicht in Betracht.

OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.08.2024 - 1 A 10604/23.OVG

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 28.08.2024

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