BVerwG, Beschl. v. 14.08.2013 - 9 VR 6.13
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Anträge von Anwohnern auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem geplanten sechsstreifigen Ausbau der Autobahn A 3 im Stadtgebiet Würzburg abgelehnt.
Darum geht es
Schon mit Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - hatte das Gericht Klagen mehrerer Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 abgewiesen.
Durch den hier streitgegenständlichen Planergänzungsbeschluss hat die Regierung von Unterfranken für die Bauzeit die Errichtung einer Behelfsfahrbahn der A 3 und den Bau einer Behelfsbrücke neben dem bestehenden Überführungsbauwerk der B 19 über die A 3 im Bereich der Anschlussstelle Würzburg-Heidingsfeld planfestgestellt. Über die vierspurige Behelfsbrücke soll während des Baus der neuen Brücke der Verkehr geführt werden.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der Behelfsbrücke blieben die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Baustopp) ohne Erfolg. Denn eine Beeinträchtigung eigener Belange der Antragsteller, die ca. 2 km entfernt im Stadtteil Heuchelhof wohnen, durch den Bau und Betrieb der Behelfsbrücke ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts derart fernliegend, dass das öffentliche Interesse am Vollzug des Planergänzungsbeschlusses überwiegt.
In Bezug auf die durch den Planergänzungsbeschluss außerdem für die Bauzeit zugelassene Behelfsfahrbahn der A 3 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt.
Maßgebend hierfür war, dass mit dieser baulichen Maßnahme erst ab März 2015 begonnen werden soll und die Planfeststellungsbehörde deshalb insoweit die Vollziehung des Planergänzungsbeschlusses von sich aus ausgesetzt hat.
Damit ist noch keine Aussage über die Erfolgsaussicht der gegen den Planergänzungsbeschluss gerichteten Klagen der Antragsteller verbunden.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung - vom 14.08.13