Nach Kündigung eines Bauvertrages wird die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig.
Der Bundesgerichtshof gibt seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach das infolge vorzeitiger Vertragsbeendigung unfertige Werk keiner Abnahme bedurfte.
Bereits im Urteil vom 19.12.2002 (Az. VII ZR 103/00) stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Verjährungsfristen aus § 13 Nr. 4 und 7 VOB/B für Mängelansprüche nach einer Kündigung grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme anwendbar sind. Diese Rechtsprechung wird nun entsprechend fortgeführt. Gemäß § 641 I BGB ist die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch des Unternehmers. Soweit es um die Vergütung aus einem Bauvertrag geht, bestünde kein rechtfertigender Grund, von dieser Voraussetzung abzusehen, wenn der Unternehmer infolge der Kündigung des Vertrages lediglich eine Teilleistung erbracht hat. Eine Reduzierung der Anforderungen an die Fälligkeit der Werklohnforderung im Kündigungsfall würde in unsachgerechter Weise dazu führen, dass der Unternehmer selbst in denjenigen Fällen besser gestellt würde, in denen er Anlass zur Kündigung gegeben hat. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Abnahme beim gekündigten Bauvertrag in Ausnahmen entbehrlich sein kann, etwa weil nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird oder die Abnahme des Werkes ernsthaft und endgültig abgelehnt wurde.
Quelle: BGH - Urteil vom 11.05.06
Erstellt von BGH