Arbeitnehmer sind nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verpflichtet. Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen („Minutien“) verarbeitet, handelt es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten ist nach Art. 9 Absatz 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden.
Darum geht es
Der Kläger ist in einer radiologischen Praxis als Medizinisch-Technischer Assistent tätig. Der Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird.
Das eingeführte System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Der Kläger lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung, gegen die sich der Kläger gewandt hat.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss.
Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeite, handle es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten sei nach Art. 9 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich.
Für den vorliegenden Fall könne auch ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten im Sinne dieser Bestimmungen erforderlich sei.
Entsprechend sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Die Weigerung der Nutzung stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, der Kläger könne die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.06.2020 - 10 Sa 2130/19
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 25.08.2020