Arbeitsrecht -

Wirksame Kündigungen nach etwaigem Betriebsübergang?

Das Arbeitsgericht Duisburg hatte die ersten Verfahren betreffend die Umorganisation bei einem Paketdienstleistungsunternehmen in Duisburg zu entscheiden.

Insgesamt sind bei vier verschiedenen Kammern 53 Verfahren anhängig, in denen es im Wesentlichen um die Frage geht, inwieweit das Unternehmen berechtigt ist, im Rahmen eines Betriebsübergangs die Paketverteilung und –sortierung auf ein anderes Unternehmen auszugliedern.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Seitens der Beschäftigten wird geltend gemacht, ein Betriebsübergang liege nicht vor und die Arbeitgeberin setze die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Fremdunternehmens wie Leiharbeitnehmer ein. Sie lehnen eine Weiterbeschäftigung bei dem neuen Fremdunternehmen ab. Die Arbeitgeberin beruft sich hingegen darauf, dass in mehreren vergleichbaren Fällen das Bundesarbeitsgericht das Vorliegen eines Betriebsübergangs bejaht hat. Dies hätte zur Folge, dass dem Betriebsübergang widersprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz unter Umständen endgültig verlieren.

Aufgrund der Besonderheiten der Fallkonstellation kam es auf die Klärung dieser Frage indes nicht entscheidend an. Die 15 zur Entscheidung anstehenden Kündigungsschutzklagen der Beschäftigten hatten bereits aus anderen Gründen Erfolg. Maßgeblich für die Entscheidung waren folgende Erwägungen:

Ein Unternehmen, das eine Abteilung ausgliedert, ist verpflichtet, den dort beschäftigten Arbeitnehmern freie Arbeitsplätze anzubieten, bevor es Beendigungskündigungen ausspricht. Als „frei“ gelten auch Arbeitsplätze in anderen Betrieben eines Unternehmens, die zur Zeit ausgeschrieben sind. Dies gilt auch, wenn die Arbeitnehmer dem gegebenenfalls in der Ausgliederung der Abteilung liegenden Betriebsübergang widersprechen und damit auf ihren primären Schutz, denen ihnen das Arbeitsrecht bietet, verzichten.

Damit bleibt weiterhin offen, ob es sich bei der Ausgliederung tatsächlich um einen Betriebsübergang handelt.

Quelle: AG Duisburg - Pressemitteilung vom 02.02.09