Arbeitsrecht -

Widerruf einer in AGB geregelten Zulage, ergänzende Vertragsauslegung in Altfällen

BAG, Urt. v. 20.04.2011 - 5 AZR 191/10

Der Widerruf einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versprochenen Leistung des Arbeitgebers darf nicht grundlos erfolgen. {DB:tt_content:2566:bodytext}

Darum geht es:

Der Kläger ist beim beklagten Verein als Tierarzt tätig. Der 1990 vom Beklagten vorformulierte Arbeitsvertrag sah die Gewährung einer widerruflichen Zulage vor. Mit Schreiben vom 19.09.2007 widerrief der Beklagte diese zum 31.12.2007. Hiergegen wendet sich der Kläger.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung über die behaupteten wirtschaftlichen Gründe zurückverwiesen worden.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Seit dem 01.01.2002 müssen die Widerrufsgründe in der Vertragsklausel angegeben werden. Fehlt diese Angabe, ist die Klausel nach § 308 Nr. 4, § 307 BGB unwirksam.

Die hierdurch entstandene Vertragslücke kann in vor dem 01.01.2002 vereinbarten Klauseln im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer inder gesetzlichen Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2002 eine Anpassung der Klausel an den strengeren Rechtszustand angetragen hat.

Im vorliegenden Fall ist die Klausel nur deshalb unwirksam, weil sie in formeller Hinsicht den strengeren, seit dem 01.10.2003 geltenden Anforderungen nicht genügt. Zur Verhinderung einer unzulässigen Rückwirkung des durch die Schuldrechtsmodernisierung geänderten BGB und zur Schließung der entstandenen Vertragslücke ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten.

Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 20.04.11