Arbeitsrecht -

Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit

Eine Arbeitnehmerin, die Elternzeit in Anspruch nimmt, kannwegen der Geburt eines weiteren Kindes diese Elternzeit vorzeitig beenden und die verbleibende Restzeit zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen.

Der Arbeitgeber kanndie Beendigung der Elternzeit nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG/BEEG). Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG). Bei seiner Entscheidung über die Zustimmung ist der Arbeitgeber an billiges Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden.
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Sachverhalt:

Die Klägerin ist seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Für ihre am 04.07.2004 geborene Tochter nahm sie Elternzeit vom 03.09.2004 bis 03.07.2007 in Anspruch. Am 23.07.2006 wurde ihr Sohn geboren.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 16.08.2006 nahm sie für den Sohn Elternzeit vom 19.09.2006 bis 22.07.2009 in Anspruch. Die Elternzeit für ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit für den Sohn „drangehängt“ werden.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21.09.2006 gegenüber der Klägerin ab, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter auf die Zeit nach Ende der Elternzeit für den Sohn zuzustimmen. Die Klägerin hat Klage auf Zustimmung der Beklagten erhoben.

Entscheidungsgründe:

Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat die Elternzeit für ihre Tochter mit Erklärung aus dem Schreiben vom 16.08.2006 vorzeitig beendet. Der Beendigung entgegenstehende dringende betriebliche Gründe hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie ist auch verpflichtet, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter der Klägerin zuzustimmen.

Ihre Weigerung entspricht nicht billigem Ermessen nach § 315 BGB. Sie hat nicht dargelegt, welche Nachteile ihr durch die Übertragung der Elternzeit entstehen würden.

Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 21.04.09