Arbeitsrecht -

Vorschriften über Fingernägel, Haare und Unterwäsche

LAG Köln, Beschl. v. 18.08.2010 - 3 TaBV 15/10

Mitarbeiterinnen darf nicht vorgeschrieben werden, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen, und von männlichen Mitarbeitern kann nicht verlangt werden darf, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Dies entschied das LAG Köln in Bezug auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt.

Andere umstrittene Teile der Regelung über das Erscheinungsbild der Mitarbeiter hielt das Gericht dagegen für wirksam, so z.B. - wegen der Verletzungsgefahr für die Passagiere - die Anweisung, Fingernägel „in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen".

Auch folgende Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche sah das Gericht nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterinnen an, weil sie dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild dienten:

„Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben."

„Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/Embleme, etc. zu tragen bzw. anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen."

„Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen."

Ebenso billigte das Gericht folgende Anweisungen für männliche Mitarbeiter:

„Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen."

„Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet." 

 

Quelle: LAG Köln - Pressemitteilung vom 12.01.11