Arbeitsrecht -

Urlaub, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung

Der Sommerurlaub 2009 steht kurz vor der Tür. Viele Arbeitnehmer kennen sich in dem immer komplizierter werdenden Urlaubsrecht nicht mehr aus. Dieser Beitrag erläutert die grundlegenden Urlaubsbegriffe und stellt die neueste Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung dar.

Am Ende finden Sie ein umfassendes Musterschreiben für Ihre Mandanten. Dort sind die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Urlaub arbeitnehmergerecht aufgeführt.
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Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt bezeichnet die Entgeltfortzahlung während der Urlaubstage. Die Berechnung findet sich im § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Danach bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Verdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Zusätzlich für Überstunden bezahlter Arbeitsverdienst bleibt unbeachtlich. Verdiensterhöhungen, die nicht nur vorübergehender Natur sind, müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Wichtig ist für die Kurzarbeit, dass daraus folgende Verdienstkürzungen bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht bleiben.

Zum Urlaubsentgelt gehören auch Sachbezüge.Um eine genaue Berechnung vornehmen zu können, ist es natürlich zunächst erforderlich, zu wissen, wie viel Urlaub dem Mandanten überhaupt zusteht.

Ein Urlaubsanspruch kann sich ergeben aus:

  • dem Bundesurlaubsgesetz
  • Tarifverträgen
  • Betriebsvereinbarungen
  • Arbeitsverträgen
  • einzelnen Zusagen
  • gesetzlichen Sonderregelungen wie dem Schwerbehindertengesetz
  • und jetzt neu: Rechtsverordnungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und dem Mindestarbeitsbedingungengesetz

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind als Mindesturlaub 24 Werktage im Kalenderjahr bei einer 6-Tage-Woche zu gewähren. Bei einer 5-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage. Dies ist soweit allgemein bekannt und verständlich. Schwieriger wird es schon bei Teilzeitkräften, die unregelmäßig arbeiten. Hier wird im laufenden Kalenderjahr zunächst eine Hochrechnung, gegebenenfalls unter Zugrundelegung des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2008, erforderlich sein.

Wichtig: Bruchteile von Arbeitstagen werden nicht aufgerundet. Aufrundungen gibt es nur bei der Berechnung des Teilurlaubs nach § 5 BUrlG. Womit wir auch gleich beim Thema sind: Den vollen Urlaubsanspruch erwerben Arbeitnehmer erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Ist die Wartezeit nicht erfüllt, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Gleiches gilt, wenn die Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit (6 Monate) in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausscheiden.

Bei der Berechnung des Teilurlaubs sind Aufrundungen von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, gesetzlich vorgeschrieben.

Urlaubsgeld
Das Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Leistung. Zur Zahlung von Urlaubsgeld können Arbeitgeber aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Regelungen in einem Arbeitsvertrag verpflichtet sein. Natürlich ist es auch möglich, ein Urlaubsgeld freiwillig zu zahlen. Hier sollte jedoch der Mandant darauf hingewiesen werden, dass eine betriebliche Übung bei einer dreimaligen Zahlung in gleicher Höhe entstehen könnte.

Urlaubsabgeltung
Die Urlaubsabgeltung ist in § 7 Abs. 4 BUrlG geregelt Hier heißt es schlicht und ergreifend wörtlich: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ Über diesen § 7 Abs. 4 hat es schon viel Streit gegeben, zuletzt auch vor dem EUGH, dem BAG und sicherlich zahlreichen erst- und zweitinstanzlichen Arbeitsgerichten.

Ausgangspunkt für die neuesten Streitigkeiten war eine Entscheidung des EUGH, die das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.03.2009, Az.: 9 AZR 983/07, umgesetzt hat.

In gebotener Kürze die Entscheidung nochmals: Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009, Az.: C-350/06 und C-520/06, § 7 Abs. 4 BUrlG entgegen. Wenn Arbeitnehmer wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können, muss eine Abgeltung bei Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Bisher war das BAG davon ausgegangen, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann.
Dies ist nun anders.

In dem entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin von August 2005 bis Ende Januar 2007 für einen Arbeitgeber tätig. Im Juni 2006 erlitt sie einen Schlaganfall und war über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus durchgehend arbeitsunfähig. Sie verlangte nun die Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs aus den Jahren 2005 und 2006. Dieser stand ihr nach der neuen Rechtssprechung zu.

Anders sieht es allerdings aus, wenn das Arbeitsverhältnis weiterhin fortbesteht. Das hat das BAG mit Urteil vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 477/07, entschieden.

Der Fall
Ein Arbeitnehmer war als Fahrer beschäftigt und nach geltenden Tarifverträgen stand ihm ein Urlaubsgeld in Höhe von 60 % des Urlaubsentgeltes zu. Im Jahr 2005 erlitt der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall und war über den 31.03.2006 hinaus arbeitsunfähig. Er klagte nun sein tarifliches Urlaubsgeld für das Jahr 2005 ein. Hier sagte das BAG, das dass tarifliche Urlaubsgeld eng mit der Urlaubsvergütung verknüpft ist. Es ist nur dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf die Urlaubsvergütung fällig ist. Dieses war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Arbeitsgericht Herford
Das Arbeitsgericht Herford hat mit Urteil vom 27.05.2008, Az.: 3 Ca 813/08, die neue Rechtssprechung des BAG zur Urlaubsabgeltung gleich umgesetzt.

Der Fall
Ein Arbeitnehmer war als Fahrer beschäftigt. Mitte 2007 wurde ihm die Fahrerlaubnis befristet entzogen. Nun wollte er eine Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage für das Jahr 2007 erhalten. Diese wurde ihm in voller beantragter Höhe zugestanden.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Urlaubsrecht als PDF-Download

Quelle: Rechtsanwalt Arno Schrader - Beitrag vom 10.06.09