Arbeitsrecht -

Unwirksamkeit eines „Anlernvertrags“ für einen anerkannten Ausbildungsberuf

BAG, Urt. v. 27.07.2010 - 3 AZR 317/08 

Die Ausbildung hat grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Es ist unzulässig, die Ausbildung in einem „Anlernverhältnis“, durchzuführen. {DB:tt_content:2566:bodytext}

Darum geht es:

Im Wesentlichen erfolglos war deshalb die Revision gegen ein landesarbeitsgerichtliches Urteil, mit der sich der beklagte Malermeister gegen die Verurteilung zur Zahlung der in Arbeitsverhältnissen üblichen Entlohnung für die Zeit der Tätigkeit der Klägerin wandte. Er hatte mit ihr, nachdem es nicht zum Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses gekommen war, einen „Anlernvertrag“ im Beruf „Maler- und Lackierer“ geschlossen und eine Vergütung vereinbart, die deutlich hinter der für Arbeitnehmer üblichen Mindestvergütung zurückblieb.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Nach § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Die Ausbildung hat grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Soll ein solches nicht vereinbart werden, kann statt dessen auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden.

Es ist jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 Berufsbildungsgesetz, etwa einem „Anlernverhältnis“, durchzuführen. Derartige Verträge sind wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig.

Trotzdem eingegangene „Anlernverhältnisse“ sind für den Zeitraum ihrer Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Zu zahlen ist die im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB für Arbeitsverhältnisse übliche Vergütung.

Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 27.07.10